RS OGH 1994/6/9 15Os77/94, 12Os34/95, 14Os95/00, 14Os155/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Norm

StPO §180 Abs2 Z1

Rechtssatz

Geordnete Familienverhältnisse im Ausland vermögen mangels jeglicher Inlandsbeziehung an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 77/94
    Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 77/94
  • 12 Os 34/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 34/95
    Vgl; Beisatz: Bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht zutreffend auf den Mangel sozialer Integration im Inland ab, den es neben den in der familiären Ungebundenheit und eines Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat gelegenen bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) unter Berücksichtigung der bis zu fünf (richtig drei) Jahren reichenden Strafdrohung des § 170 Abs 2 erster Fall StGB als ausschlaggebend für die Befürchtung angesehen hat, der Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß der Strafverfolgung durch die österreichischen Behörden entziehen. (T1)
  • 14 Os 95/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 14 Os 95/00
    Auch; Beisatz: Angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen. (T2)
  • 14 Os 155/00
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 14 Os 155/00
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097702

Dokumentnummer

JJR_19940609_OGH0002_0150OS00077_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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