RS OGH 1994/11/15 15Os162/94

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität auch nach Abschiebung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an in Österreich zu verübenden Delikten - allenfalls als Bestimmungstäter, Beitragstäter oder Hehler - zu besorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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