Norm
StPO §180 Abs2 Z3Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität auch nach Abschiebung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an in Österreich zu verübenden Delikten - allenfalls als Bestimmungstäter, Beitragstäter oder Hehler - zu besorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013