Norm
StPO §180 Abs2 Z3Rechtssatz
Der Zweck des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist gerade in der Vermeidung neuerlicher Delinquenz durch Täter (wie den Beschwerdeführer) zu sehen, deren bisherige Lebensführung einen neuerlichen Rückfall besonders nahe legt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097761Dokumentnummer
JJR_19950523_OGH0002_0110OS00073_9500000_002