RS OGH 1995/5/23 11Os73/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Zweck des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist gerade in der Vermeidung neuerlicher Delinquenz durch Täter (wie den Beschwerdeführer) zu sehen, deren bisherige Lebensführung einen neuerlichen Rückfall besonders nahe legt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097761

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0110OS00073_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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