Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der BF scheint erstmals am 07.04.2008 im österreichischen Melderegister auf. Er erhielt - abgeleitet von seiner ersten Frau (idF D), einer österreichischen Staatsangehörigen - einen Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis 21.02.2015 gültig war. Über den Verlängerungsantrag wurde bis dato nicht entschieden. 2. Mit Bescheid der BH XXXX, wurde - nach der Haftentlassung - gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 gegen den BF ein auf fünf Jahre befris... mehr lesen...