TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G301 1242835-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §125 Abs25
FPG §69 Abs2
FPG §69 Abs3

Spruch

G301 1242835-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 iVm. § 125 Abs. 25

dritter Satz FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 31.10.2017, wurde der am 12.07.2017 eingebrachte und mit demselben Tag datierte Antrag des rechtsfreundlich vertretenen BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.10.2010, Zl. XXXX, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 27.11.2017 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und das über den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.11.2017 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Graz vom 20.10.2010, Zl. XXXX, zugestellt am 22.10.2010, wurde gegen den BF gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 2 FPG und § 63 Abs. 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.11.2010 in Rechtskraft.

Der BF wurde am XXXX.2010 aus der - ab XXXX.2010 andauernden - Strafhaft entlassen und am 07.12.2010 von Österreich in den Kosovo abgeschoben.

Am 12.07.2017 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot reiste der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX.2017 wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen (Eigentumsdelikten) festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2017, GZ XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe von acht Monaten unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2015 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter Berechtigten einer Verschrottungsfirma Wertsachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Metalltür zur Lagerhalle und eine zweite Tür zum Verwaltungsgebäude aufbrach, um sodann Wertgegenstände mitzunehmen, wobei er den Alarm auslöste und sodann die Flucht ohne Beute ergriff. Der im Strafverfahren nicht geständige BF wurde aufgrund der ihm eindeutig zuordenbaren DNA-Spuren am Tatort überführt. Bei der Strafbemessung wurde lediglich der Umstand, dass es beim Versuch blieb als mildernd, jedoch das Vorliegen von mehrfachen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.

Der BF weist überdies in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) LG XXXX, XXXX vom 08.09.2003, RK vom XXXX

§§ 15, 127, 128 Abs. 1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

2) LG XXXX, XXXX vom 15.06.2004, RK vom XXXX

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 4. Fall, 15 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe zu LG XXXX, XXXX

3) LG XXXX, XXXX vom 26.07.2010, RK vom XXXX

§§ 127, 129 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 2. und 4. Fall, 15 StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate, davon 20 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zuletzt befand sich der BF von XXXX.2017 bis XXXX.2018 in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft), die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.

Nach Verbüßung des unbedingten Strafteiles am XXXX.2018 wurde der BF am 25.02.2018 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Kosovo abgeschoben.

Am XXXX.2018 heiratete der BF in XXXX (Kosovo) seine Lebensgefährtin, die kosovarische Staatsangehörige XXXX. Die Ehegattin des BF und die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder leben in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur letzten Verurteilung des BF, zum konkreten Ablauf der Tat, zu den Erschwernis- und Milderungsgründen sowie zur leugnenden Verantwortung des BF im Strafverfahren beruht auf der im Gerichtsakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2017 (OZ 2).

Die Feststellung zur Haft und zur Entlassung des BF sowie zu den insgesamt drei vorangegangenen Verurteilungen beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Abschiebung des BF von Österreich in den Kosovo am 25.02.2018 beruht auf der Eintragung im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung zur Heirat des BF im Kosovo beruht auf der mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22.06.2018 (OZ 3) übermittelten, inhaltlich unbedenklichen Kopie einer kosovarischen Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 125 Abs. 16 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 - das ist der 1. Juli 2011 - erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 - das ist der 1. Jänner 2014 - erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Das hier gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot wurde mit dem oben angeführten Bescheid der BPD Graz vom 20.10.2010 mit Rechtswirksamkeit ab 06.11.2010 rechtskräftig erlassen und ist somit sowohl nach dem 01.07.2011 als auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.

Was den Eintritt der Durchsetzbarkeit und den Beginn der Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, so richten sich gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 30 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I 145/2017, der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012. Demnach beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde das gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrundeliegenden Bescheides an den BF am 22.10.2010 durchsetzbar.

§ 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, lautete - auszugsweise - wie folgt:

"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen, somit gegenständlich am 22.10.2010.

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 lautete:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).

Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wurde lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF in Österreich enge familiäre Bindungen habe (zu seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin und zu den zwei gemeinsamen Kindern) und die Straftaten des BF allesamt bereits viele Jahre zurückliegen würden und der BF sich ausführlich mit deren Unrecht auseinandergesetzt habe. Weitere Umstände wurden aber weder im Aufhebungsantrag noch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die familiären Bindungen des BF bei der Feststellung des für Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er - mit Ausnahme der Verehelichung seiner bisherigen Lebensgefährtin im Kosovo am XXXX.2018 - im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderte oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner letztmaligen Abschiebung aus Österreich eingetreten wären. Vielmehr muss der schwerwiegendere Umstand berücksichtigt werden, dass der BF wider besseren Wissens trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich zurückkehrte und sodann - nach erfolgter polizeilicher Festnahme am XXXX.2017 - am XXXX.2017 erneut strafgerichtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Kurz nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX.2018 wurde er abermals in seinen Herkunftsstaat Kosovo abgeschoben.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF weder in seinem Aufhebungsantrag noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, zuletzt etwa im Rahmen der Beschwerde oder nach seiner Haftentlassung, irgendwelche konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, die auf eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel hingewiesen hätten. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Antragsvorbringens nicht einmal ansatzweise anzunehmen.

Der seit der letzten Straftat am XXXX.2015 bzw. nach der Haftentlassung im Februar 2018 verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim BF seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser kurzen Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF noch bei der letzten Verurteilung im Dezember 2017 keine Reue zeigte, sondern die ihm zur Last gelegte Straftat leugnete. Die vom BF im Antrag angegebene "ausführliche Auseinandersetzung mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung" bzw. ein reumütiges oder einsichtiges Verhalten des BF war demnach im Dezember 2017 jedenfalls nicht als gegeben anzunehmen. Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben. Vielmehr ist dem BF seine langjährige kriminelle Vergangenheit seit 2003 anzulasten.

So obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines immer wieder auf das Neue wiederholten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF seit der letzten Tat im Dezember 2015 nicht mehr straffällig geworden sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Einbruchskriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Tat und einem damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher Gezeigten (noch) keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.

Insoweit im Antrag und in der Beschwerde auf die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehr seit März 2018 seiner Ehegattin, zu den gemeinsamen Kindern und deren Aufenthalt in Österreich, hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass vom BF gar nicht behauptet wurde, dass etwa allfällige Besuche der Ehegattin oder der Kinder im Kosovo oder eine Rückkehr der Familie in den gemeinsamen Herkunftsstaat nicht möglich wären. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF bereits auf Grund des seit Oktober 2010 bestehenden Aufenthaltsverbotes ohnehin gar nicht berechtigt war, sich in Österreich aufzuhalten und somit auch kein Familienleben in Österreich führen konnte. So fand auch die Hochzeit des BF im Kosovo statt, nachdem er wenige Tage vorher wieder von Österreich in den Kosovo abgeschoben worden war. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, den familiären Kontakt über diverse Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet) von seinem Herkunftsstaat aus und durch gelegentliche Besuche der Ehegattin und der Kinder im Kosovo oder sonst außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war die Beschwerde gemäß § 69 Abs. 2 und 3 iVm.

§ 125 Abs. 25 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Beschwerde gegen den Kostenausspruch:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Des Weiteren wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 9 Abs. 5 FPG und § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Überdies wurde von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufhebung Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose,
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.1242835.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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