Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 1400556-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 137522401/151177895, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 2
FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2007, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 24.10.2007, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das sämtlichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende Verhalten deutlich erkennen lasse, dass bei ihm ein erhebliches Aggressionspotential vorhanden sei. Die bloße Beteuerung des Beschwerdeführers, nun beherrschter zu reagieren bzw. nicht mehr alkoholabhängig zu sein, vermag für den jetzigen Zeitpunkt in Haft zutreffen, wo er auch laufenden Kontrollen unterliege, jedoch zeuge schon alleine seine nunmehr zeitlich letzte Verurteilung aus dem Jahr 2005, also zu einem Zeitpunkt, als er schon länger in Strafhaft gewesen sei und auch längere Alkoholabstinenz gehabt habe, davon, dass ein erhöhtes Maß an Aggressionspotential noch immer vorahnden sei. Er verliere in bestimmten Situationen die Beherrschung und schrecke dabei nicht davor zurück, die körperliche Integrität anderer massiv zu bedrohen bzw. zu schädigen. In dem von ihm zu verantwortenden Raub habe er sogar mittels Waffe mit körperlicher Gewalt gedroht. Er habe sogar seinen minderjährigen Sohn zur Beteiligung an der strafbaren Handlung mitgenommen und dazu verleitet. Auch nach Verhängung des Aufenthaltsverbots sei er weiter straffällig geworden. Schon die Verwarnung der Fremdenbehörde im Jahr 1995, dass bei weiteren strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, habe ihn nicht davon abgehalten, weiter straffällig zu werden. Die bisherigen Straftaten würden deutlich zeigen, dass der Beschwerdeführer die körperliche Integrität anderer Personen krass missachte. Er habe auch seiner Ehefrau mehrfach Körperverletzungen zugefügt und sie bedroht und habe auch Familienmitglieder mit einer Waffe mit dem Umbringen bedroht.
2. Am 02.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass sämtliche von ihm begangenen Straftaten auf einer schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) in Verbindung mit einem krankheitsbedingten Alkoholabusus basierten. Seit 2008 sei er in fachärztlicher Behandlung, seit zwei Jahren alkoholabstinent und medikamentös richtig eingestellt. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet stelle daher keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Mehrzahl seiner Straftaten habe es sich um unkontrollierte Aggressionsausbrüche gehandelt, die sich gegen seine Ehefrau gerichtet hätten. Leider sei in keinem Strafverfahren seine Krankheit berücksichtigt worden. Erst als ihm im März 2011 seine Frau mit der endgültigen Trennung gedroht habe, habe er sich freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe einen Alkoholentzug gemacht und sei seither abstinent. Der Beschwerdeführer lebe seit 1974 in Österreich, sei verheiratet und habe zwei erwachsenen Kinder. Alle seine Familienangehörigen seien österreichische Staatsbürger. Das Aufenthaltsverbot stelle einen massiven Eingriff in sei Privat- und Familienleben dar, da weder er noch seine Familie in der Türkei Ansprüche, vor allem keine Krankenversicherung, und keine Wohnmöglichkeit hätten. Seine gesundheitliche Stabilität beruhe auf der medizinischen Betreuung und der Unterstützung seiner Familie.
3. In einer Stellungnahme vom 25.08.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass seit der Verhängung des Aufenthaltsverbots rund sieben Jahre vergangen seien. In den letzten fünf dieser sieben Jahre hätten sich die wesentlichen Umstände maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer sei "trocken", seine über Jahre geführte Therapie sei erfolgreich, er sei wieder sozial integriert und lebe bei seiner Ehefrau. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverborts im Bundesgebiet verblieben sei, doch habe der Beschwerdeführer in Österreich die Therapie seiner Erkrankung begonnen und keinerlei Kontakte mehr in der Türkei, an die er anknüpfen könnte, da seine gesamte Familie in Österreich sei. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers, der ausführt, dass der Beschwerdeführer kein aggressives Verhalten zeige und allen rechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Weiters wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom 25.08.2015 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 bzgl. Alkohols abstinent ist und es auch zu keinen Aggressionsdurchbrüchen gekommen sei.
4. Mit Schreiben vom 28.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht habe nachkommen können, da er außerhalb Österreichs weder Wohnung, Einkommen, Familie noch eine erforderliche Therapie habe. Laut arbeitsmedizinischem Gutachten aus dem Jahr 2008 sei er auch arbeitsunfähig. Er habe keine Beschäftigung und sei auf den Unterhalt seiner Frau, die österreichische Staatsbürgerin sei, angewiesen. Er lebe seit 1974 in Österreich und sei seither über weite Strecken auch sozialversichert gewesen. Zwischen 1977 und 1980 habe er den Militärdienst in der Türkei geleistet. Er unterstütze seine Frau im Haushalt und besuche seine Eltern regelmäßig in deren Wohnung in XXXX . Seine letzte Verurteilung sei am 14.01.2010 gewesen. Seit Mai 2011 sei er abstinent und habe während der letzten vier Jahre weder Aggressionsdurchbrüche noch strafbare Handlungen begangen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2016, Zl. 137522401/151177895, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Gemäß § 78 AVG wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 innerhalb von zwei Wochen vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer stets geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das österreichische Bundesgebiet nie verlassen habe. Er habe somit vehement gegen die öffentliche Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen verstoßen. Eine Grundvoraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sei neben der Tilgung der strafrechtlichen Verurteilung die fristgerechte Ausreise des Fremden, welche er nachzuweisen habe. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sei 1974 in Österreich lebe. Von 1992 bis 2010 sei es zu einer Reihe von strafrechtlichen Verurteilungen gekommen. Nach Erlassung des Aufenthaltsverbots sei er deshalb in Österreich geblieben, da er eine Therapie absolviert und in der Türkei keine Kontakte habe. Er habe auch seinen Alkoholismus überwunden. Es sei unklar, weshalb die belangte Behörde festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer stets geweigert habe seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass besessen. Die belangte Behörde scheine damit dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er nicht versucht habe, illegal in die Türkei zu gelangen. Die belangte Behörde führe auch aus, dass eine Grundvoraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots die fristgerechte Ausreise des Fremden sei. Die Behörde nehme damit offenbar Bezug auf § 60 FPG, jedoch stütze die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf § 69 Abs. 2 FPG, dem ein solcher Inhalt nicht entnommen werden könne. Die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots seien oberflächlich gesehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gewesen. Der eigentliche Grund für das Vorliegen der Verurteilungen bzw. die gesetzten Straftaten sei jedoch die langjährige Erkrankung, nämlich der Alkoholismus des Beschwerdeführers, gewesen. Diese habe der Beschwerdeführer nun überwunden, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals 1974, im Alter von 16 Jahren, nach Österreich. Er hielt sich zunächst auf Grund von erteilten Sichtvermerken für türkische Gastarbeiter in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 1978 mit XXXX verheiratet, die österreichische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau eine Tochter (geb. 1977) und einen Sohn (geb. 1981), die beide österreichische Staatsbürger sind.
Ab 10.05.1995 verfügte der Beschwerdeführer erstmals über einen bis 01.01.2000 gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck: Familiengemeinschaft mit Österreichern). Danach verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck: Familiengemeinschaft mit Österreichern).
Am 23.09.1997 (rechtskräftig mit 02.10.1997) wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 07.11.2003 gültiges Waffenverbot verhängt.
Mit Urteil des Strafbezirksgerichts XXXX vom 23.12.1992, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ATS 30,--, im Nichteinbringungsfalls zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Strafbezirksgerichts XXXX vom 15.02.1993, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je ATS 30,--, im Nichteinbringungsfalls zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Strafbezirksgerichts XXXX vom 18.10.1993, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ATS 30,--, im Nichteinbringungsfalls zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.1995, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und § 105 Abs. 1 und § 298 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (verlängert auf 5 Jahre) verurteilt. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin durch zahlreiche Schläge und Fußtritte, die zahlreiche Hämatome im Gesicht und am Körper zur Folge hatten, am Körper verletzt. Er hat sie auch durch eine gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, wenn sie nicht wie er eine Falschanzeige erstatte, werde es noch schlechter für sie, zu einer Falschangabe gegenüber der Polizei genötigt. Durch die gegenüber Polizeibeamten erstattete Anzeige, wonach ein unbekannter Täter an seiner Türe geläutet und sodann seine Frau durch zahlreiche Schläge verletzt habe, hat er die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.09.1997, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer seine Tochter und ihren Ehemann am 14.08.1997 mit einer vorgehaltenen Gaspistole und den Worten "ich bringe euch alle um", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Drohung hat seiner Tochter gegolten, wenn sie für ihren Vater keinen Kredit aufnehme und sich von ihrem Mann nicht scheiden lasse und sie allen bei der damaligen Feier anwesenden Verwandten gegolten, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht sofort in die Türkei zurückkehrten. Dabei hat er seinem Vater, der schlichtend eingreifen wollte, Schläge versetzt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.05.2000, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer gegen das Raubopfer einen Gasrevolver gerichtet und die Herausgabe von Geld verlangt, während sich sein minderjähriger Sohn am Tatort zum Eingreifen bereithielt. Bei der Strafbemessung erschwerend waren die fünf auf der gleichen Neigung beruhenden Vorstrafen, der rasche Rückfall in zweifach offener Probezeit sowie die Verführung des minderjährigen Sohnes zur Straftat. Mildernd war das Geständnis des Beschwerdeführers.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.05.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX am 05.11.2005 einem Mithäftling durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf in dessen Gesicht, der eine Abschlagung des Schneidezahnes zur Folge hatte, am Körper verletzt. Einem Justizwachebeamten hat er mit dem Fuß gegen dessen Oberschenkel getreten und einem andere Justizwachebeamten einen Schlag gegen die Brust versetzt, als beide im Begriff waren, dem Beschwerdeführer Handfesseln anzulegen und in die Sonder- und Sicherheitsabteilung zu eskortieren und damit zwei Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2007, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 24.10.2007, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots das österreichische Bundesgebiet nie verlassen.
Der Beschwerdeführer befand sich von 30.03.2000 bis 30.05.2008 in Haft. Im Anschluss daran befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, aus der er am 14.08.2008 auf Grund Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik entlassen wurde.
Am 26.05.2008 stellte der Beschwerdeführer als Freigänger der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, E3 400.556-1/2008-6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat hat der Beschwerdeführer am 05.09.2009 seiner Ehefrau dadurch, dass er ihr am ganzen Körper Schläge versetzte, Blutergüsse im Bereich des rechten Oberarmes, des linken Oberschenkels, der linken Gesichtshälfte, sowie Kratzspuren im Bereich der linken Gesichtshälfte, Kranzspuren im Bereich der linken Augenbraue und dem Halsbereich zugefügt.
Am 02.07.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückkehrhilfe. Am 21.07.2010 widerrief der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Das diesem Verfahren zugrunde liegende unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2007, XXXX , gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 24.10.2007, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieses Aufenthaltsverbot ist somit weiterhin gültig und kann gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben werden.
§ 69 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 unter Hinweis auf VwGH 24.201.2012, 2011/18/0267, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe; VwGH 30.09.2014, 2013/22/0282).
Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FNG 2014 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. (Naturgemäß hat es auch in der zweiten Konstellation nicht zur Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu kommen, die der jetzigen Systematik des Gesetzes gerecht wird.) Es stellt sich also die Frage, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ergehen dürfte. In diese Beurteilung ist abstrakt betrachtet zwar auch § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen, der zuletzt mit dem FrÄG 2015 zwar - zum Teil - verschärft wurde, der im Verhältnis zur korrespondierenden Regelung vor dem FrÄG 2011 (§ 61 Z 3 und 4 FPG 2005) aber jedenfalls eine für Fremde günstigere Regelung trifft; die Verhängung von Freiheitsstrafen in bestimmter Dauer schließt die Anwendbarkeit dieser Aufenthaltsverfestigungsbestimmung nämlich nicht mehr aus. Das einleitende Tatbestandsmerkmal, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann allerdings bei gesetzeskonformem Vollzug nie erfüllt sein, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot doch die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge (§ 10 Abs. 1 NAG 2005). Im Ergebnis kann sich daher ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 berufen. Das liefe nämlich in Anbetracht der genannten, für die Anwendung der Verfestigungstatbestände erforderlichen Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf die Prüfung hinaus, ob das Aufenthaltsverbot bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage hätte erlassen werden dürfen. Dieses Konzept liegt § 69 Abs. 2 FPG nicht zu Grunde (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 unter Hinweis auf VwGH 03.03.2004, 2002/18/0306).
Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, ist zwingend (also ohne dass im vorliegenden Fall auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Umstände Bedacht genommen werden durfte) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot aufzuheben ist (vgl. VwGH 24.05.2016,Ra 2016/21/0143 unter Hinweis auf 24.01.2012, 2011/18/0267, und 10.04.2014, 2011/22/0333).
Im vorliegenden Fall dürfte gegen den Beschwerdeführer auch nach der geänderten Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, weil der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt wurde und nach § 67 Abs. 3 Z 1 FPG ein Aufenthaltsverbort unbefristet erlassen werden kann, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind dabei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen; das heißt aber nicht, dass das Aufenthaltsverbot schon dann aufgehoben werden muss, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis auf VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes tragen könnten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Grundvoraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots die fristgerechte Ausreise des Fremden sei. Die Behörde nehme damit offenbar Bezug auf § 60 FPG, jedoch stütze die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf § 69 Abs. 2 FPG, dem ein solcher Inhalt nicht entnommen werden könne. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein solches Erfordernis der Bestimmung des § 69 Abs. 2 FPG nicht entnommen werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer wurde erstmals 1992 und zuletzt 2010 strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde damit über 18 Jahre hindurch straffällig. Selbst gegenüber seinen nahen Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau und seiner Tochter, wurde der Beschwerdeführer mehrfach gewalttätig und deswegen strafrechtlich verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde auch ein Waffenverbot verhängt. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Strafhaft selbst konnten ihn davon abhalten erneut straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer ist sogar während seiner Strafhaft erneut straffällig geworden. Er hat in der Justizanstalt einem Mithäftling durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf in dessen Gesicht, der eine Abschlagung des Schneidezahnes zur Folge hatte, am Körper verletzt. Einem Justizwachebeamten hat er mit dem Fuß gegen dessen Oberschenkel getreten und einem anderen Justizwachebeamten einen Schlag gegen die Brust versetzt, als beide im Begriff waren, dem Beschwerdeführer Handfesseln anzulegen und in die Sonder- und Sicherheitsabteilung zu eskortieren.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Aufenthaltsverbotes vom 24.10.2007 nicht nachgekommen und somit nicht von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0170 mwH). Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots vom 24.10.2007 in Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 30.05.2008 wurde er in Schubhaft genommen, aus der er am 14.08.2008 auf Grund Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik entlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Ausreiseverpflichtung seit beinahe neuneinhalb Jahren nicht nachgekommen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, wurde der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft erneut straffällig und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2010 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Grund des seit der letzten Verurteilung am 14.01.2010 (rechtskräftig sei 22.04.2010) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraums von ca. acht Jahren, in dem sich der Beschwerdeführer trotz des verhängten Aufenthaltsverbots beharrlich weiter in Österreich aufgehalten hat, ist von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn in diesem Zeitraum nicht auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr alkoholabstinent ist und kein aggressives Verhalten zeigt, reicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, nicht aus, um von einem Wohlverhalten ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführer begründete seine beharrliche Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, damit, dass er außerhalb Österreichs keine Wohnung, kein Einkommen und keine Familie habe. Dies stellt jedoch keine taugliche Rechtfertigung dar, der Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen. Außerdem wird in der Beschwerde vorgebracht, habe der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass gehabt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht versucht habe, illegal in die Türkei zurückzukehren, kann nicht gefolgt werden. Dem ist zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, sich einen neuen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Mit seinem Verhalten zeigte der Beschwerdeführer jedoch vielmehr, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.
In seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots verwies der Beschwerdeführer darauf, dass seine Ehefrau und die zwei erwachsenen Kinder österreichische Staatsbürger seien und das Aufenthaltsverbot einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, da weder er noch seine Familie in der Türkei Ansprüche, vor allem keine Krankenversicherung, und keine Wohnmöglichkeit hätten. Mit diesem Vorbringen wird keine maßgebliche, gegenüber dem Aufenthaltsverbotsbescheid vom 28.02.2007 eingetretene Änderung in den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Den zweifellos erheblichen familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, steht die aus diesem strafbaren Verhalten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität gegenüber. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist von Tatwiederholungen und einer gesteigerten Intensität gekennzeichnet und lässt auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers schließen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine Familienangehörigen, insbesondere seine Ehefrau und seine Tochter, gewalttätig und deswegen strafrechtlich verurteilt wurde. Dieses Verhalten seinen Familienangehörigen gegenüber mindert die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Ebenso hat der Beschwerdeführer allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse hinzunehmen (vgl. dazu VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0034).
Auch im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegt. Die Trennung von seiner Familie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Angesichts der Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2007 geführt haben, stehen in Zusammenschau des weiteren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, nämlich der beharrlichen Weigerung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und der erneuten einschlägigen Straftaten auch der nunmehrigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zwingende öffentliche Interessen, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, entgegen. Es wurden keine Umstände aufgezeigt, die darauf hindeuten würden, dass sich die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben. Seine persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes überwiegen das öffentliche Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung von Aufenthaltsverboten.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebung Aufenthaltsverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.1400556.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018