Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2184036-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
In Entsprechung des Antrages vom 24.03.2016, eingelangt am 22.04.2016, wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.05.2011 und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 20.09.2011 verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot aufgehoben, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2184036.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018