Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I405 1255168-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RAe Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. IFA 740200800-108545025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs.1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.07.2012, Zl. 1-1020717/FP/12, ein Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVM § 53 Abs. 3 Z 1 PFG BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen.
2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 17.09.2012, Zl. VwSen-730648/3/SR/MZ/JO, teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 2005, BGBl I 100 idF BGBl 1 2012/87gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit vier Jahren festgesetzt werde.
3. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0249-4, abgewiesen.
4. Am 28.11.2013 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG nicht gegeben seien, insbesondere da der BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
6. Mit dem am 07.11.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des unstrittigen Akteninhalts fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2.2. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
Gemäß § 125 Abs. 16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
2.3. Wie aus den Fremdenrechtlichen Informationssystemen entnommen werden kann, ist gegenständliches Aufenthaltsverbot am 17.09.2016 außer Kraft getreten. Somit ist der BF durch den angefochtenen Bescheid, dem der Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes zugrunde lag, nicht mehr beschwert und käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Aufenthaltsverbot, dessen Behebung beantragt wurde, bereits außer Kraft getreten ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1255168.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018