TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W153 2194197-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

W153 2194197-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 277007408-170757796, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 23.07.2003 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.05.2005 wurde der Beschwerdeführer gem. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 26.11.2005 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des FPG, BGBl. Nr. I 75/1997 ein gemäß § 39 Abs. 1 FPG unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurdet dies im Wesentlichen mit seiner Straffälligkeit bzw. dem Umstand, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich auf, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge hier auch über keine familiären Bindungen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18.05.2006 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen werde. Dazu wurde im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 08.05.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Am 11.10.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes ein und brachte hierzu im Wesentlichen vor, am 21.09.2012 geheiratet und ein Kind mit seiner Frau zu haben, wobei Frau und Kind beide polnische Staatsangehörige seien. Seine Gattin sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder legal beschäftigt - zuletzt mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 23.01.2012 für die ARGE Nichtsesshaftenhilfe - gewesen. Aufgrund des Eheschließung mit einer von der Freizügigkeit Gebrauch machenden Unionsbürgerin und der Vaterschaft zu einem ebenfalls von der Freizügigkeit Gebrauch machenden Kind würden für ihn die Bestimmungen der Unionsbürger-RL gelten, nach welcher die Bestandskräftigkeit des Aufenthaltsverbotes alle zwei Jahre zu prüfen sei, wobei eine derartige Prüfung ergeben werde, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, aktuelle und erhebliche Gefahr mehr für die österreichische Gesellschaft darstelle.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 abgewiesen.

Am 04.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

Mit Schreiben vom 11.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, der am 16.07.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und auch mit seiner Gattin als Zeugin durchführte.

Mit Bescheid des UVS vom 09.09.2013 wurde dem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 11.10.2012 keine Folge gegeben. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers noch seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen an der Aufhebung des gegen ihn verhängten Rückkehrverbotes bestehen würden und dessen Aufhebung demnach weder auf Grund des Art. 8 EMRK noch anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geboten gewesen sei. Der Umstand, mit seiner Gattin und dem Kind ein gemeinsames Familienleben zu führen, sei offenkundig nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gattin mit dem Kind genötigt wäre, das Gebiet der EU im Falle der Beibehaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zu verlassen. Die Gattin sei in der Betreuung des Kindes nicht gänzlich auf den Beschwerdeführer angewiesen, sondern könne - zumal sie auch das Familieneinkommen erwirtschafte - ohne wesentliche Hilfestellung allein für das Kind sorgen.

Mit Beschluss vom 11.03.2014 wies der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS betreffend die Aufhebung des Rückkehrverbotes ab.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Es handle sich bei ihm zwar um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, jedoch sei er bereits mehrere Male von inländischen Gerichten wegen strafbaren Handlungen verurteilt worden, zuletzt im August 2014. Aufgrund dieses neuerlichen Fehlverhaltens sei daher beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Von der ihm gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2015 wurde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm zugleich gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei ihn auch seine familiären Bindungen und sein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht davon hätten abhalten können, strafbare Handlungen zu begehen. In Hinblick auf den Beschwerdeführer sei keine positive Zukunftsprognose zu treffen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich zu reisen und sich hier nicht aufzuhalten. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginne mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheides. Mit diesem Zeitpunkt habe er unverzüglich Österreich zu verlassen.

Das Aufenthaltsverbot ist mit 12.03.2015 in Rechtskraft erwachsen. Es wurde - wie bereits erwähnt - ein Durchsetzungsaufschub für 1 Monat erteilt; die voraussichtliche Durchsetzbarkeit wurde mit 06.06.2015 (und demnach die Gültigkeit des Aufenthaltsverbots bis zum 06.06.2020) festgelegt.

Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 29.03.2015 geht hervor, dass das 2005/2006 ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013, C-297/12 nicht mehr anzuwenden sei.

Am 03.04.2017 wurde im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt und er wurde wegen des illegalen Aufenthalts angezeigt.

Am 28.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und verwies dabei erneut darauf, dass für ihn als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht der Rückkehrrichtlinie gelte, weshalb ein Einreiseverbot nicht vollzogen werden könne. Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2014 habe er sich wohl verhalten. Wegen des Einreiseverbotes habe er keine Arbeit gefunden und dadurch einen finanziellen Verlust erlitten. Er habe weitreichende Integrationsschritte gesetzt und stelle aufgrund seines persönlichen Verhaltens keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt. Es handelt sich hierbei u.a. um die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (über die Eheschließung am 21.09.2012) und Deutschkursbestätigungen aus dem Jahr 2010; ZMR-Bestätigungen von ihm, seiner Gattin und der Tochter (über den gemeinsamen Wohnsitz der Genannten) sowie die Anmeldebescheinigungen seiner Gattin und seiner Tochter.

Am 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei wurde ihm erneut zur Kenntnis gebracht, dass ein durchsetzbares und (seit dem 12.03.2015) rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Höhe von fünf Jahren (bis 06.06.2020) gegen ihn bestehe, was er bestätigte. Er gab weiters an, seither nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist zu sein. Er sei nach wie vor mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Er bitte um eine letzte Chance, weil ihn seine Frau und sein Kind brauchen würden. Zudem gebe es auch eine Firma, die ihn beschäftigen würde. Der anwesende Rechtsvertreter gab noch an, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter über die Zeit intensiviert habe. In Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH 133/15 habe die Behörde zu prüfen, in wie weit die Tochter psychisch leiden würde, wenn ihr Vater das Land verlassen müsse. Es werde eine Begutachtung durch das Jugendamt angestrebt. Der Beschwerdeführer sei über seine Frau mitversichert, die legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe sich seit 2014 wohlverhalten.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 28.06.2017 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und im Zuge der Einvernahme am 28.03.2018 angegeben habe, dass die Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, weggefallen seien, da er sich seit 2014 wohlverhalten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes das österreichische Bundesgebiet bis dato nicht verlassen habe und stattdessen bewusst rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. In Hinblick auf seine familiäre Situation habe sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nichts geändert. Schon vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer verheiratet gewesen und habe eine Tochter gehabt, was bereits im Bescheid zuvor gewürdigt worden sei. Die vorgelegten Beweismittel betreffend seine Integration (Deutschdiplom, AMS-Kurse) seien aus dem Jahr 2010 und würden somit keine neue Entwicklung darstellen. Gem. § 69 Abs. 2 FPG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zutreffe. Es seien auch keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2014 wohl verhalten habe und die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien. Aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit 2015 sei davon auszugehen, dass er für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr iSd § 67 Abs. 1 eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zudem sei im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hier eine Frau und Tochter habe. Er kümmere sich seit Jahren um seine Tochter, die bei einem allfälligen Wegzug des Beschwerdeführers sehr leiden würde.

Der Beschwerde ist ein kinder- und jugendpsychiatrischer Befund vom 13.04.2018 beigefügt, wonach die Tochter des Beschwerdeführers an einer akuten Belastungsreaktion leide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Guinea. Der von ihm hier gestellte Asylantrag wurde sowohl vom Bundesasylamt (mit Bescheid vom 24.02.2004) als auch vom Asylgerichtshof (mit Erkenntnis vom 16.11.2012) negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich insgesamt vier rechtkräftige Verurteilungen auf:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Aus diesem Grund wurde gegen ihn zunächst 2005/2006 ein unbefristetes Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot (welches jedoch keine Anwendung mehr findet) und am 23.02.2015 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses ist mit 12.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2012 eine polnische Staatsangehörige an einem Standesamt in Österreich geheiratet und hat mit dieser eine am 04.08.2008 geborene Tochter, die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist.

Eine Änderung der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015 erlassen und erwuchs am 12.03.2015 in Rechtskraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 28.06.2017 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er seit dem 21.09.2012 mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser eine Tochter - ebenfalls polnische Staatsbürgerin - habe, und als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht der Rückkehrrichtlinie unterfallen würde, weshalb ein Einreiseverbot nicht vollzogen werden könne. Er sei seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe weitreichende Integrationsschritte gesetzt.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde neuerlich auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sowie auf den Umstand, dass er sich seit der letzten Verurteilung im Jahr 2014 wohl verhalte, aufmerksam gemacht. Ferner wurde auf einen kinder- und jugendpsychiatrischen Befund vom 13.04.2018 verwiesen, wonach die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Verlustangst (in Hinblick auf den Beschwerdeführer) unter einer akuten Belastungsreaktion leiden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekte seines Privat- und Familienlebens in Österreich, jedoch haben diese bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des gegen ihn mit Bescheid vom 23.02.2015 erlassenen und für die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes bestanden und daran hat sich auch nichts geändert.

Der Beschwerdeführer stellte trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich den Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potential mit Nachdruck unter Beweis, was sich in seinen insgesamt vier rechtskräftigen Verurteilungen (teils nach dem SMG, teils nach dem StGB) und vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung im Mai 2005 (die nächste Verurteilung folgte im Mai 2006) und zuletzt 2014 äußerte.

Die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtmitteln, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei Straftaten nach der Erlassung des ersten unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2005 begangen hat, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf seine familiären Bindungen und die Wichtigkeit ihrer Aufrechterhaltung sowie auf eine schlechte psychische Verfassung seiner Tochter aufgrund ihrer Verlustängste verwies, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sogar nach der Geburt seiner Tochter im August 2008 und nach seiner Eheschließung im September 2012 erneut straffällig wurde, obwohl ihm die Schwere und die Konsequenzen der Straffälligkeit bewusst sein mussten (und bereits im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.11.2005, im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18.05.2006 und im Bescheid des UVS vom 09.09.2013 Eingang gefunden haben). Sein ins Treffen geführtes, gemeinsames Familienleben mit seiner Gattin und seiner Tochter hat ihn offenkundig nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Dies wurde ihm auch bereits im Bescheid des UVS vom 09.09.2013 vorgehalten.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die daraus resultierenden Verurteilungen aus den Jahren 2005, 2006, 2008 und 2014 sind nicht zu verharmlosen, wenn man bedenkt, dass er diesbezüglich zu zwei teilbedingten und zwei unbedingten Freiheitsstrafen (von 18 Monaten und 11 Monaten) verurteilt wurde. Zwischen der dritten und der vierten Verurteilung liegen ungefähr sechs Jahre, weshalb sich der seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2014 verstrichene Zeitraum von ungefähr vier Jahren, vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, als zu kurz erweist, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des Beschwerdeführers schließen zu können.

Letztlich zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser im Grunde kein bzw. ein sehr geringes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hat. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

Gegenständlich ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen, und es kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer ergangenen und oben angeführten Verurteilungen, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und eine immanente Wiederholungsgefahr erkennbar machen, ist ohne Zweifel auch das Vorliegen der in § 67 Abs. 1 5. Satz FPG umschriebenen Gefährdung zu bejahen.

Es entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen gegen das SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis vom 19.01.2012, Zl. 2011/23/0255). In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0053.

Im Ergebnis und unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Österreichs seitens des Beschwerdeführers ausgeht.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich - wie bereits oben aufgezeigt - nicht ergeben, dass die vorhandenen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Das am 23.02.2015 erlassene Aufenthaltsverbot ist mit 12.03.2015 in Rechtskraft erwachsen, wobei der Beschwerdeführer durch einen gewährten Durchführungsaufschub bis einschließlich 06.06.2015 Zeit hatte, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Das Aufenthaltsverbot ist demnach noch bis zum 06.06.2020 gültig.

Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer von 5 Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da das Bestehen eines Familienlebens und die Problematik der Trennung von der Familie nicht angezweifelt wird, war auch von einer Befragung der Ehefrau und der Tochter, wie in der Beschwerde beantragt, Abstand zu nehmen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Aufhebungsantrag, begünstigte
Drittstaatsangehörige, Familienleben, Interessenabwägung,
öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2194197.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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