Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beharrlichkeit einer allfälligen Dienstpflichtverletzung verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beharrlichkeit einer allfälligen Dienstpflichtverletzung verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1.September 1968 als Angestellte beschäftigt. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit betrug im Jänner 1990 38,5 Stunden und begann jeweils um 7.36 Uhr. Es war zwar im Sinne des § 10 Abs 1 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst, eine Gleitzeit (Kernzeit ab 9 Uhr) vereinbart, doch zählen bei der Beklagten Abwesenheiten aus Gründen des § 8 Abs 3 AngG auch während der Gleitzeit, soweit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Andere wichtige
Gründe: für die Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG - entsprechend § 1154 b Abs. 1 Satz 2 ABGB - sind nur dann anzunehmen, wenn sie nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, dem Arbeitnehmer ein Verbleiben von der A... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b Abs1 Satz2AngG §8 Abs3 IV
Rechtssatz: Die - nicht berufsbedingte - Ablegung der Jagdprüfung ist kein Verhinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmungen (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 227/88 Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 227/88 Veröff: RdW 1989,139 Schlagworte SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Fortza... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs3 IVAngG §8 Abs8 VAngG §27 Z4
Rechtssatz: In der Nichterbringung eines schriftlichen Nachweises für notwendige und tatsächlich übernommene Behördenwege liegt mangels arbeitsvertraglicher Pflicht für die Erbringung eines solchen Nachweises kein Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 4 AngG. Entscheidungstexte 4 Ob 16/79 Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 16/79 ... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs3 IV
Rechtssatz: Ist die Vorsprache, Antragstellung bei einer Behörde - an sich ein rechtmäßiger Grund der Arbeit gemäß § 8 Abs 3 AngG fernzubleiben - nicht an einen bestimmten Tag gebunden, hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen über den von ihm für möglich gehaltenen verspäteten Dienstantritt herzustellen. Die Ablehnung der Bitte des Arbeitnehmers hat zur Voraussetzung, daß im Falle ihrer Erfüllung am gewün... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 1. September 1959 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt; er bezieht derzeit ein Bruttogehalt von 8722 S, 14mal jährlich. In der Zeit vom 4 September bis zum 11. September 1971 und vom 24. April bis zum 27. April 1973 wurde er nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zu einer Inspektion und Instruktion des österreichischen Bundesheeres einberufen; er erhielt hiefür die nach dem Heeresgebührengesetz vorgesehene Entschädigung. Die Beklagte hat dem K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1155AngG §8 Abs3 IVArbPlSichtG §3WehrG §33a
Rechtssatz: Seit 1. August 1971 ist auch für Teilnehmer an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a WehrG jeder Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohnes durch den Dienstgeber ausgeschlossen. Entscheidungstexte 4 Ob 106/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 106/73 Veröff: EvBl 1984/140 S 296 = SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs3 IVHGG §27WehrG §33a
Rechtssatz: Gleich Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen oder außerordentliche Übungen leisten, hat auch der zu einer Inspektion oder Instruktion einberufene Wehrpflichtige nur den Entschädigungsanspruch nach § 27 HGG in der Fassung BGBl 1971/272. Entscheidungstexte 4 Ob 106/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs3BGB §616
Rechtssatz: In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des § 616 Abs 1 Satz 1 BGB an der Dienstleistung verhindert. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet ... mehr lesen...
Der Kläger ist als Konstrukteur im Unternehmen der beklagten Partei angestellt. Er gehört einer Reserveeinheit des Österreichischen Bundesheeres an und hat vom 28. Mai 1968 bis 31. Mai 1968 an einer Inspektion und Instruktion des Österreichischen Bundesheeres im Sinne des § 33a des Wehrgesetzes teilgenommen. Für diese Teilnahme erhielt er vom Bundesheer eine Entschädigung in der Höhe von 600 S netto ausbezahlt. Die beklagte Partei hat den auf diese vier Tage entfallenden Anteil an sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1155AngG §8 Abs3 IV. WehrG §33a
Rechtssatz: Durch die Einberufung eines Angestellten zu einer - maximal vier Tage im Jahr zulässigen - Inspektion bzw Instruktion nach § 33 a WehrG werden die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht berührt. Der Dienstnehmer behält gemäß § 8 Abs 3 AngG auch für diese Zeit seinen vertraglichen Entgeltanspruch. Er braucht sich die vom Bund bezahlte Entschädigung nach § 33 a Abs 7 l... mehr lesen...
Mit dem schriftlichen Engagementvertrag vom 4. Oktober 1967 hat sich der Kläger als Alleinunterhalter (Musiker) zur Dienstleistung in dem vom Beklagten betriebenen Hotel in B. für die Zeit vom 25. Dezember 1967 bis 31. März 1968 bei einer Gesamtmonatsgage von 1500 DM netto verpflichtet. Punkt 23 des Vertrages enthält folgende Vereinbarung: "Bei schuldhafter Nichterfüllung dieses Vertrags hat der vertragsbrüchige Kontrahent eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Monatsg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1336AngG §8 Abs3 IV
Rechtssatz: Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs3 IV
Rechtssatz: "Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende
Gründe: im Sinne des § 8 Abs 3 AngG sind nicht nur
Gründe: , die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die Teilnahme an der Silbernen Hoc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcAngG §8 Abs3 IVAngG §27 Z4
Rechtssatz: Fernbleiben von der Arbeit für verhältnismäßig kurze Zeit wegen Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Dienstnehmers ist kein Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 45/58 Entscheidungstext OGH 29.04.1958 4 Ob 45/58 Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331 4 Ob 22/77 Entscheid... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs3 IVVerwalterG 1946 §5
Rechtssatz: Bei Bestellung eines öffentlichen Verwalters ist auch der als Angestellter tätig gewesene Ehegatte der Geschäftsfrau (der bisher das Unternehmen faktisch geleitet hat) von der Mitarbeit im Unternehmen auszuschalten. Diese Ausschaltung ist als Verhinderungsgrund anzusehen, der auf Gründen beruht, die in der Person des Angestellten gelegen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...