Norm
AngG §8 Abs3 IVRechtssatz
Bei Bestellung eines öffentlichen Verwalters ist auch der als Angestellter tätig gewesene Ehegatte der Geschäftsfrau (der bisher das Unternehmen faktisch geleitet hat) von der Mitarbeit im Unternehmen auszuschalten. Diese Ausschaltung ist als Verhinderungsgrund anzusehen, der auf Gründen beruht, die in der Person des Angestellten gelegen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstverhinderung, Entgelt, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Betrieb, persönliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029128Dokumentnummer
JJR_19500922_OGH0002_0040OB00055_5000000_001