Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit K***, Angestellte, Graz, Grieskai 50 (auch Schörgelgasse 49), vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Harold S***, Rechtsanwalt, Graz, Kalchberggasse 8, wegen S 500,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Februar 1988, GZ 7 Ra 6/88-7, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. November 1987, GZ 35 Cga 1240/87-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Andere wichtige Gründe für die Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG - entsprechend § 1154 b Abs. 1 Satz 2 ABGB - sind nur dann anzunehmen, wenn sie nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, dem Arbeitnehmer ein Verbleiben von der Arbeit unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches zuzubilligen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin mit der Ablegung der Jagdprüfung nicht eine im Interesse der Allgemeinheit übernommene oder auferlegte "öffentliche Pflicht" - wie etwa Zeugnispflicht, Dienstleistung in einer freiwilligen Feuerwehr etc. (vgl. Holzer, Die Dienstverhinderung aus anderen wichtigen die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen DRdA 1970, 107) - erfüllte; Zweck der Prüfung war es vielmehr, der Klägerin in ihrem eigenen Interesse die von ihr angestrebte sportlichen Interessen gewidmete Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, handelte es sich nicht um eine der übernommenen Arbeitspflicht vorgehende Verpflichtung, die es rechtfertigen könnte, der Klägerin nicht nur einen Anspruch auf Freizeitgewährung zuzubilligen, sondern auch noch dem Arbeitgeber - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - die Fortzahlung des Entgeltes ungeachtet des Unterbleibens der vereinbarten Arbeitsleistung aufzuerlegen.
Anmerkung
E15518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00227.88.1012.000Dokumentnummer
JJT_19881012_OGH0002_009OBA00227_8800000_000