Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Durch die Einberufung eines Angestellten zu einer - maximal vier Tage im Jahr zulässigen - Inspektion bzw Instruktion nach § 33 a WehrG werden die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht berührt. Der Dienstnehmer behält gemäß § 8 Abs 3 AngG auch für diese Zeit seinen vertraglichen Entgeltanspruch. Er braucht sich die vom Bund bezahlte Entschädigung nach § 33 a Abs 7 lit c WehrG nicht anrechnen zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Dienstverhinderung, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Wehrgesetz, Heer, Bundesheer, Anrechnung, Berechnung, BemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0029123Dokumentnummer
JJR_19690708_OGH0002_0040OB00047_6900000_001