RS OGH 1973/10/25 5AZR156/73

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Veröffentlicht am 25.10.1973
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Norm

ABGB §1154b
AngG §8 Abs3
BGB §616

Rechtssatz

In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des § 616 Abs 1 Satz 1 BGB an der Dienstleistung verhindert. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet wird, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Veröff: DRdA 1974,20 (kritisch Holzer)

Schlagworte

*D*, Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, familiäre Gründe, privater Grund, gesellschaftlicher Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104491

Dokumentnummer

JJR_19731025_AUSL000_005AZR00156_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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