Norm
ABGB §1154bRechtssatz
In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des § 616 Abs 1 Satz 1 BGB an der Dienstleistung verhindert. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet wird, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Veröff: DRdA 1974,20 (kritisch Holzer)
Schlagworte
*D*, Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, familiäre Gründe, privater Grund, gesellschaftlicher GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104491Dokumentnummer
JJR_19731025_AUSL000_005AZR00156_7300000_001