RS OGH 1966/2/22 4Ob12/66, 9ObA70/92, 9ObA231/93, 9ObA121/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1966
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Norm

AngG §8 Abs3 IV

Rechtssatz

"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 8 Abs 3 AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters ist als ein solcher Grund anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/66
    Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 12/66
    Veröff: DRdA 1966,131 = SozM IA/d,691 = Arb 8194
  • 9 ObA 70/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 70/92
    nur: "Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 8 Abs 3 AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. (T1)
    Beisatz: Hier: Anwesenheit während Behebung einer unverschuldet aufgetretenen Telefonstörung. (T2)
    Veröff: DRdA 1993,45 (Ritzberger - Moser) = RdW 1992,381
  • 9 ObA 231/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 9 ObA 231/93
    nur T1; Beisatz: Hier: Betreuung der dreieinhalbjährigen Tochter während eines Spitalaufenthaltes ist kein solcher Grund, wenn es sich nicht um einen Akutfall handelte und auch der Vater und die Großmutter während der Dienstzeit herangezogen hätten werden können (§ 48 ASGG). (T3)
  • 9 ObA 121/16h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 121/16h
    nur T1; Veröff: SZ 2017/9

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Familienfeier, Krankenhaus, Fortzahlung, Entgelt, private Gründe, familiäre Gründe, Pflege, Störung, Gebrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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