Norm
AngG §8 Abs3 IVRechtssatz
"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 8 Abs 3 AngG sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters ist als ein solcher Grund anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Familienfeier, Krankenhaus, Fortzahlung, Entgelt, private Gründe, familiäre Gründe, Pflege, Störung, GebrechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019