Norm
AngG §8 Abs3 IVRechtssatz
Ist die Vorsprache, Antragstellung bei einer Behörde - an sich ein rechtmäßiger Grund der Arbeit gemäß § 8 Abs 3 AngG fernzubleiben - nicht an einen bestimmten Tag gebunden, hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen über den von ihm für möglich gehaltenen verspäteten Dienstantritt herzustellen. Die Ablehnung der Bitte des Arbeitnehmers hat zur Voraussetzung, daß im Falle ihrer Erfüllung am gewünschten Tag eine Störung des Geschäftsbetriebes zu erwarten war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, persönlicher Grund, Amtsweg, BehördenwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027955Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_001