RS OGH 1969/4/22 4Ob28/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1969
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1336
AngG §8 Abs3 IV

Rechtssatz

Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten. (Hier: Verwirkung einer für den Fall schuldhafter Nichterfüllung des Dienstvertrages versprochenen Konventionalstrafe bei Verhaftung wegen §§ 81, 312 StG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 28/69
    Veröff: SozM IA/e,765 = Arb 8753 = SZ 42/57; hiezu zustimmend Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PJn

Schlagworte

SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Mutwillen, Haft, U - Haft, Vertragsstrafe, fahrlässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027960

Dokumentnummer

JJR_19690422_OGH0002_0040OB00028_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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