Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Partei in deren Landesstudio K***** ab 1. 10. 1970 als Archivarin beschäftigt. In ihrem Dienstvertrag vom 13. 10. 1970 ist unter Punkt 9 festgehalten, dass die Bestimmungen der freien Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: FBV) für die Dienstnehmer der beklagten Partei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Einzeldienstvertrags sind. Das als Anhang zu § 38 FBV vom 27. Februar 1961 bezeichnete Pensionszuschussregulativ (Regu... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverh... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A1AngG §27 A6AngG §36AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Hat der Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten begründeten Anlaß zur Entlassung gegeben, so hat der Dienstgeber seine durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Dienstnehmer gewahrt, selbst wenn im Entlassungsschreiben keine
Begründung: gegeben worden sein sollte. Aus dem Ausspruch der Entlassung ( - erst recht nach vorausgehender Kündigung - ) ist nämlich regelmäßig z... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten seit 17.November 1986 als technischer Verkäufer beschäftigt. Nach Punkt 10 seines schriftlichen Dienstvertrages vom 28.Oktober 1986 verpflichtete er sich, innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen aktiv oder beratend tätig zu sein, insbesondere ein solches Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu betreiben, sich daran zu beteiligen oder in die Dienste eines solchen Unt... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Wurde im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, und verpflichtete sich der Arbeitgeber bereits im Dienstvertrag an den Arbeitnehmer für die Dauer des Konkurrenzverbotes jährlich eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten jährlichen Festbezüge zu bezahlen, wird diese Konkurrenzklausel bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam, da durch diese Art der Beendig... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2dHGB §74c
Rechtssatz: Wird die Geltung dieser Bestimmung in einem Dienstvertrag vereinbart, so ist in die zu bezahlende Entschädigung (hier: Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbotes) das Arbeitslosengeld nicht einzurechnen, da Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, so daß eine "anderweite... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 1.Jänner 1988 als Betriebsassistent bei der ***** Gesellschaft mbH (im folgenden: beklagte Partei) ein. Das Arbeitsverhältnis endete am 4.November 1988 durch Entlassung. Zuvor war das Arbeitsverhältnis bereits am 17.August 1988 durch die beklagte Partei zum 28.Februar 1989 aufgekündigt worden. Die mit 31.August 1988 datierte schriftliche Kündigung wurde dem Kläger am 1.September 1988 zugestellt. Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses war ein ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. März 1980 bis 30. September 1982 bei der beklagten Partei angestellt und mit dem Verkauf von Herzschrittmachern beschäftigt. Der zwischen den Streitteilen am 29. Jänner 1980 schriftlich geschlossene Anstellungsvertrag enthält in Pkt. VI folgende Konkurrenzklausel: "6.1. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der dem Dienstnehmer bekanntwerdenden geschäftlichen Daten und Unterlagen ist es ihm während der ersten 12 Monate nach Beendigung des Die... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z5AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Aus der § 37 Abs 2 AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Arbeitnehmer zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Arbeitnehmer infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Damit kommt es auch auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Dienstnehmers nicht an.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.1.1982 bis 31.12.1983 Angestellter der R*** Fels- und Grundbau Gesellschaft mbH, die nun (seit dem Jahre 1984) im Konkurs ist. Das Dienstverhältnis wurde von der Dienstgeberin am 21.4.1983 zum 31.12.1983 gekündigt. Unter Punkt 9 des Dienstvertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Unternehmen der Dienstgeberin zwei Jahre lang "nicht für andere Firmen tätig zu sein, oder eine solche selbst zu gr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Bruttobetrag von S 393.682,20 sA und einen Nettobetrag von S 24.885,60 sA an verschiedenen Ansprüchen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu und wies ein Mehrbegehren von S 10.500 brutto sA sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. In dem ersterwähnten Bruttobetrag ist ein Teilbetrag von zuletzt S 96.225,40 enthalten, den der Kläger als vereinbarte Abgeltung der Einhaltung einer Konkurrenzklausel in den Monaten Jänner bi... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer muß sich nicht auf das, was ihm der Arbeitgeber in Einhaltung der Konkurrenzabrede bezahlt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Ein analoge Anwendung des § 1155 ABGB kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 14 Ob 187/86 En... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Während in § 37 Abs 1 AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht § 37 Abs 2 AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG) als auch die Kündigung (§ 20 AngG) durch den Dienstgeber gemeint. Entscheidungstexte 4 Ob 134/85 Entschei... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst. Entscheidungstexte 4 Ob 134/85 Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 134/85 Veröff: SZ 58/155 = EvBl 1986/48... mehr lesen...
Der Kläger war im Unternehmen der beklagten M-GesmbH vom 1. 7. 1979 bis 31. 3. 1981 im Außendienst angestellt. Sein Monatsbruttogehalt betrug zuletzt 22 140 S. Das Arbeitsverhältnis wurde von der beklagten Partei mit Schreiben vom 9. 2. 1981 zum 31. 3. 1981 gekundigt. In § 9 des von den Parteien schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wurde unter der Überschrift "Sperrzeit" folgendes vereinbart: "(1) M ist berechtigt, vom Dienstnehmer die Einhaltung einer Sperrzeit von längsten... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs2
Rechtssatz: Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet die Konkurrenzklausel - von dem Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Durch diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage i... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIbAngG §37 Abs2
Rechtssatz: Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit § 37 AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Ver... mehr lesen...