Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Wird die Geltung dieser Bestimmung in einem Dienstvertrag vereinbart, so ist in die zu bezahlende Entschädigung (hier: Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbotes) das Arbeitslosengeld nicht einzurechnen, da Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Einrechnung, Berechnung, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029873Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_001