RS OGH 1993/2/24 9ObA4/93

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

AngG §37 Abs2
dHGB §74c

Rechtssatz

Wird die Geltung dieser Bestimmung in einem Dienstvertrag vereinbart, so ist in die zu bezahlende Entschädigung (hier: Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbotes) das Arbeitslosengeld nicht einzurechnen, da Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist, daß der Betreffende nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, so daß eine "anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft" schon begrifflich nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Einrechnung, Berechnung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029873

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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