RS OGH 1987/11/4 9ObA155/87

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Norm

ABGB §1486 Z5
AngG §37 Abs2

Rechtssatz

Aus der § 37 Abs 2 AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Arbeitnehmer zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Arbeitnehmer infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Damit kommt es auch auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Dienstnehmers nicht an.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 155/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 155/87
    Veröff: RdW 1988,138 = SZ 60/232 = WBl 1988,436; hiezu kritisch Kerschner WBl 1988,422

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Weiterzahlung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029920

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBA00155_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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