Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet die Konkurrenzklausel - von dem Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Durch diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber ansonsten ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Entgelt weiter zu leisten. Diese beide Parteien des Arbeitsvertrages verpflichtende und berechtigende Rechtslage kann von keiner der Parteien einseitig - von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesehen - abgeändert werden. Sie kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber einseitig erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lohn, Gehalt, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Fortzahlung, Weiterzahlung, Erwerbstätigkeit, Beschränkung, Dienstverhältnis, Abrede, Vertrag, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020