Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Erheblichkeit, Schwere, Verschulden, Dienstverhältnis, Veranlassung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Kausalität, KonkurrenzklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020