Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Wettbewerbsklausel, Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Erklärung, Ausspruch, Geltung, DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031679Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_002