Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Wurde im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, und verpflichtete sich der Arbeitgeber bereits im Dienstvertrag an den Arbeitnehmer für die Dauer des Konkurrenzverbotes jährlich eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten jährlichen Festbezüge zu bezahlen, wird diese Konkurrenzklausel bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam, da durch diese Art der Beendigung die Konkurrenzklausel auch ohne Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des § 37 Abs 2 AngG aufrecht bleibt. Es ist daher der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von § 37 AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigungen zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, VertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029909Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00004_9300000_002