Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Der Arbeitnehmer muß sich nicht auf das, was ihm der Arbeitgeber in Einhaltung der Konkurrenzabrede bezahlt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Ein analoge Anwendung des § 1155 ABGB kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entschädigung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Anrechnung, Einrechnung, Abzug, Analogie, Berücksichtigung, Beschränkung, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029939Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00187_8600000_001