Norm
TEG §7Rechtssatz
Läßt sich der vermutliche Todeszeitpunkt nicht feststellen, dann ist er auf den Beginn der Lebensgefahr festzusetzen (Abweichung von der bisherigen Praxis: Bei Verbringung ins Konzentrationslager wurde nicht der 08.05.1945, sondern der Zeitpunkt der Einlieferung im Jahre 1942 festgesetzt). Die Bestimmung des § 21 Abs 7 TEG, wonach der 08.05.1945 gegebenenfalls als der Tag, den der Verschollene erwiesenermaßen nicht überlebt hat, somit als Todestag in Betracht käme, kann nur dann angewendet werden, wenn ein Antrag im Sinne der Beweisführung des Todes gestellt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075723Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0060OB00054_6000000_001