RS OGH 1950/11/29 1Ob665/50, 2Ob81/08p

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

TEG §7

Rechtssatz

Zur Frage der Lebensgefahr bei Verschollenheit nach Äußerung ernstlicher Selbstmordabsichten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 665/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 1 Ob 665/50
  • 2 Ob 81/08p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
    Vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 7 TEG auf vermutliche Selbstmordfälle bedarf es neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. (T1); Beisatz: Hier: Mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen legen die Vermutung eines Selbstmords nahe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075738

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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