Vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 7 TEG auf vermutliche Selbstmordfälle bedarf es neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. (T1); Beisatz: Hier: Mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen legen die Vermutung eines Selbstmords nahe. (T2)