Norm
TEG §7Rechtssatz
Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass der Verschollene sich in einer Lebensgefahr befunden hat, kann den Nachweis der Lebensgefahr nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018