RS OGH 2008/6/26 2Ob81/08p, 7Ob24/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

TEG §7

Rechtssatz

Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/08p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p
  • 7 Ob 24/15b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b
    Beisatz: Sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. (T1); Veröff: SZ 2016/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123934

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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