Norm
TEG §7Rechtssatz
Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123934Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018