TE OGH 2008/6/26 2Ob81/08p

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Todeserklärungssache des Alois M*****, geboren am 13. August 1935, *****, über den Revisionsrekurs des für den Verschollenen bestellten Kurators Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Februar 2008, GZ 4 R 24/08x-7, womit infolge Rekurses des Antragstellers Mag. Harald M***** der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. Jänner 2008, GZ 25 T 1/07b-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mag. Harald M***** beantragte am 11. 12. 2007 beim Erstgericht, seinen am 13. 8. 1935 geborenen und seit 3. 10. 2006 abgängigen Vater Alois M***** für tot zu erklären. Sein Vater habe sich seit langem in psychiatrischer Behandlung befunden und zuletzt nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus mehrmals über sehr starke Schmerzen geklagt. Gegenüber seiner Ehefrau habe er geäußert, dass er seine Situation als ausweglos empfinde und so nicht mehr leben wolle. Während der Suche nach ihm seien im Mündungsbereich der Ill in den Rhein (am sogenannten Illspitz) sein Fahrrad und seine Schuhe gefunden worden. Die Suchaktion der Wasserrettung habe nach eineinhalb Tagen wegen Schlechtwetters und Gefahr für die Einsatzteams abgebrochen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass sein Vater Selbstmord begangen habe.

Das Erstgericht wies den Todeserklärungsantrag ab. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:

Alois M*****, geboren am 13. 8. 1935, hatte von Kindheit an psychische Probleme und befand sich schon als Jugendlicher in stationärer Behandlung einer Landesnervenheilanstalt. Sein Vater und eine Tante mütterlicherseits hatten Selbstmord begangen. Am 7. 11. 1964 heiratete er Johanna M*****. Auch während der Ehe blieb er schwermütig. 1980 wurde er deshalb für einen Monat stationär in ein Krankenhaus aufgenommen, litt aber nach seiner Entlassung weiterhin unter Depressionen, gegen die er regelmäßig Medikamente nahm. Nach einem Unfall im Jahr 1984, bei dem er als Fußgänger von einem Auto niedergefahren wurde, beendete er seine Berufstätigkeit und bezog danach eine Unfallrente.

Im Jahr 2006 wurde er wieder für 14 Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen, wo eine Medikamentenumstellung erfolgte. Trotz ständiger ärztlicher Betreuung durch seinen Hausarzt verschlechterte sich danach sein psychischer Zustand; er wurde immer ruhiger und antriebsloser. Er unternahm zwar nie einen Selbstmordversuch und kündigte auch nicht direkt einen Selbstmord an, äußerte jedoch immer wieder, das Leben sei für ihn nichts mehr. Das Ganze sei kein Leben mehr und er würde am liebsten in die Ill springen.

Am 3. 10. 2006 ging Johanna M***** einkaufen. Auch ihr Mann hatte sich umgezogen, blieb jedoch zu Hause und kündigte an, nach ihrer Rückkehr einen Spaziergang unternehmen zu wollen. Als Johanna M***** vom Einkaufen zurückkam, war er nicht zu Hause. Nach einiger Zeit fragte sie telefonisch bei ihrer Schwester und Bekannten nach. Im Hinblick auf die Äußerungen ihres Mannes begab sie sich zum Illspitz, wo bereits eine Suchaktion der Polizei und der Wasserrettung im Gange war. Ein Jogger hatte ein herrenloses Fahrrad und ein Paar Schuhe gefunden und die Polizei alarmiert. Johanna M***** identifizierte das Fahrrad und die Schuhe als die ihres Mannes. Dieser konnte weder bei dieser noch bei der anschließenden (weiteren) Suchaktion gefunden werden. Zu Hause entdeckte Johanna M***** den Reisepass sowie die Uhr des Vermissten, ohne die er nie das Haus verlassen hatte. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, es sei zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Alois M***** Selbstmord begangen habe. Dennoch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr oder eine lebensgefährliche Situation im Sinne des § 7 TEG.Am 3. 10. 2006 ging Johanna M***** einkaufen. Auch ihr Mann hatte sich umgezogen, blieb jedoch zu Hause und kündigte an, nach ihrer Rückkehr einen Spaziergang unternehmen zu wollen. Als Johanna M***** vom Einkaufen zurückkam, war er nicht zu Hause. Nach einiger Zeit fragte sie telefonisch bei ihrer Schwester und Bekannten nach. Im Hinblick auf die Äußerungen ihres Mannes begab sie sich zum Illspitz, wo bereits eine Suchaktion der Polizei und der Wasserrettung im Gange war. Ein Jogger hatte ein herrenloses Fahrrad und ein Paar Schuhe gefunden und die Polizei alarmiert. Johanna M***** identifizierte das Fahrrad und die Schuhe als die ihres Mannes. Dieser konnte weder bei dieser noch bei der anschließenden (weiteren) Suchaktion gefunden werden. Zu Hause entdeckte Johanna M***** den Reisepass sowie die Uhr des Vermissten, ohne die er nie das Haus verlassen hatte. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, es sei zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Alois M***** Selbstmord begangen habe. Dennoch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr oder eine lebensgefährliche Situation im Sinne des Paragraph 7, TEG.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es aussprach, das Verfahren zur Todeserklärung werde eingeleitet, und trug dem Erstgericht die Durchführung des weiteren Verfahrens auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Das Rekursgericht bejahte die Bescheinigung einer Gefahrverschollenheit nach § 7 TEG, sodass nach dem Verstreichen der in dieser Bestimmung normierten einjährigen Verschollenheitsfrist die Todeserklärung möglich sei. Der Umstand einer schweren depressiven Erkrankung verbunden mit erblicher Suizidbelastung, mehrfacher Äußerung von Lebensmüdigkeit und der Auffindung persönlicher Gegenstände des Verschollenen rechtfertige die Annahme einer konkreten Lebensgefahr. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 665/50 die Voraussetzungen für die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens bei konkreten Hinweisen auf Selbstmord bejaht. Da aber eine gesicherte Rechtsprechung zur Anwendung des § 7 TEG bei dokumentierter Selbstmordabsicht nicht bestehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.Das Rekursgericht bejahte die Bescheinigung einer Gefahrverschollenheit nach Paragraph 7, TEG, sodass nach dem Verstreichen der in dieser Bestimmung normierten einjährigen Verschollenheitsfrist die Todeserklärung möglich sei. Der Umstand einer schweren depressiven Erkrankung verbunden mit erblicher Suizidbelastung, mehrfacher Äußerung von Lebensmüdigkeit und der Auffindung persönlicher Gegenstände des Verschollenen rechtfertige die Annahme einer konkreten Lebensgefahr. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 665/50 die Voraussetzungen für die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens bei konkreten Hinweisen auf Selbstmord bejaht. Da aber eine gesicherte Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 7, TEG bei dokumentierter Selbstmordabsicht nicht bestehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des für den Verschollenen bestellten Kurators mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Das Rechtsmittel ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; es ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, trotz einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes müsse die allgemeine (zehnjährige) Verschollenheitsfrist abgewartet werden. Die vom Rekursgericht genannten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des § 7 TEG.Der Rechtsmittelwerber macht geltend, trotz einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes müsse die allgemeine (zehnjährige) Verschollenheitsfrist abgewartet werden. Die vom Rekursgericht genannten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des Paragraph 7, TEG.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 1 TEG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Abs 1). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Abs 2). Neben diesen Voraussetzungen wird für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens der Ablauf einer bestimmten Frist verlangt, die grundsätzlich mit zehn Jahren (§ 3 TEG), in den Fällen der sogenannten Gefahrverschollenheit (§§ 4 bis 7 TEG) jedoch wesentlich kürzer, nämlich je nach Tatbestand mit einem von drei Monaten bis zu einem Jahr reichenden Zeitraum bemessen ist. Das Vorliegen der in § 1 Abs 1 TEG genannten Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit wird im Revisionsrekurs zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu klären ist vielmehr, ob auf den erhobenen Sachverhalt die den Fall der „einfachen" (allgemeinen) Gefahrverschollenheit regelnde Norm des § 7 TEG zur Anwendung kommen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Verschollene für tot erklärt werden, wenn dieser in eine bestimmte Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist und wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.Gemäß Paragraph eins, TEG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Absatz eins,). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (Absatz 2,). Neben diesen Voraussetzungen wird für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens der Ablauf einer bestimmten Frist verlangt, die grundsätzlich mit zehn Jahren (Paragraph 3, TEG), in den Fällen der sogenannten Gefahrverschollenheit (Paragraphen 4 bis 7 TEG) jedoch wesentlich kürzer, nämlich je nach Tatbestand mit einem von drei Monaten bis zu einem Jahr reichenden Zeitraum bemessen ist. Das Vorliegen der in Paragraph eins, Absatz eins, TEG genannten Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit wird im Revisionsrekurs zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu klären ist vielmehr, ob auf den erhobenen Sachverhalt die den Fall der „einfachen" (allgemeinen) Gefahrverschollenheit regelnde Norm des Paragraph 7, TEG zur Anwendung kommen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Verschollene für tot erklärt werden, wenn dieser in eine bestimmte Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist und wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

In der Rechtsprechung wird unter Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen (SZ 23/374; SZ 64/8; RIS-Justiz RS0075717; vgl auch Posch in Schwimann, ABGB3 I § 7 TEG Rz 2). Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann Lebensgefahr auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte (so zur identen deutschen Rechtslage Habermann in Staudinger, BGB [2004] § 7 VerschG Rn 2). Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (Habermann aaO § 7 VerschG Rn 4).In der Rechtsprechung wird unter Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen (SZ 23/374; SZ 64/8; RIS-Justiz RS0075717; vergleiche auch Posch in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 7, TEG Rz 2). Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann Lebensgefahr auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte (so zur identen deutschen Rechtslage Habermann in Staudinger, BGB [2004] Paragraph 7, VerschG Rn 2). Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des Paragraph 7, TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (Habermann aaO Paragraph 7, VerschG Rn 4).

In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 665/50 (= RIS-Justiz RS0075738) wurde die Anwendbarkeit des § 7 TEG in einem Fall bejaht, in welchem eine verschollene Person nach wiederholter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden war. Des weiteren stand fest, dass sie unmittelbar vor ihrem Verschwinden bei einem Notar ein Testament verfasst und sich dabei in sehr gedrückter Stimmung befunden hatte. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Rechtsansicht, zur Einleitung des Todeserklärungsverfahrens genüge es, dass bei vernünftiger Beurteilung des Sachverhalts ein Selbstmord glaubhaft gemacht sei.In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 665/50 (= RIS-Justiz RS0075738) wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 7, TEG in einem Fall bejaht, in welchem eine verschollene Person nach wiederholter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden war. Des weiteren stand fest, dass sie unmittelbar vor ihrem Verschwinden bei einem Notar ein Testament verfasst und sich dabei in sehr gedrückter Stimmung befunden hatte. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Rechtsansicht, zur Einleitung des Todeserklärungsverfahrens genüge es, dass bei vernünftiger Beurteilung des Sachverhalts ein Selbstmord glaubhaft gemacht sei.

Im (spärlichen) Schrifttum ist diese Frage umstritten. Während J. Heiss (Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65 ff [67]) die Äußerung von Selbstmordabsichten - für sich allein - zur Begründung einer Gefahrverschollenheit nicht für ausreichend hält, vertritt Posch (aaO § 7 TEG Rz 5) die Ansicht, § 7 TEG sei anwendbar, wenn jemand in einem entsprechenden Gemütszustand unter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden ist und keine Nachrichten über seinen Verbleib vorliegen. Auch Habermann (aaO § 7 VerschG Rz 4 mit Hinweisen auf einschlägige deutsche Judikatur und abweichende Lehrmeinungen) befürwortet die Anwendbarkeit des § 7 VerschG (= § 7 TEG), wenn jemand nach Äußerung ernst zu nehmender Selbstmordabsichten verschwunden ist.Im (spärlichen) Schrifttum ist diese Frage umstritten. Während J. Heiss (Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65 ff [67]) die Äußerung von Selbstmordabsichten - für sich allein - zur Begründung einer Gefahrverschollenheit nicht für ausreichend hält, vertritt Posch (aaO Paragraph 7, TEG Rz 5) die Ansicht, Paragraph 7, TEG sei anwendbar, wenn jemand in einem entsprechenden Gemütszustand unter Äußerung von Selbstmordabsichten verschwunden ist und keine Nachrichten über seinen Verbleib vorliegen. Auch Habermann (aaO Paragraph 7, VerschG Rz 4 mit Hinweisen auf einschlägige deutsche Judikatur und abweichende Lehrmeinungen) befürwortet die Anwendbarkeit des Paragraph 7, VerschG (= Paragraph 7, TEG), wenn jemand nach Äußerung ernst zu nehmender Selbstmordabsichten verschwunden ist.

Der erkennende Senat pflichtet in Anlehnung an die zitierte ältere Rechtsprechung der von Posch und Habermann vertretenen Auffassung mit der Maßgabe bei, dass es für die Anwendbarkeit des § 7 TEG neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände bedarf, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass die mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen die Vermutung eines Selbstmords nahelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verschollene ohne Verständigung seiner Angehörigen von zu Hause entfernt hat, um irgendwo ein „neues Leben" zu beginnen, ist dagegen vergleichsweise gering.Der erkennende Senat pflichtet in Anlehnung an die zitierte ältere Rechtsprechung der von Posch und Habermann vertretenen Auffassung mit der Maßgabe bei, dass es für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, TEG neben der wiederholten Äußerung von Selbstmordabsichten weiterer konkreter Tatumstände bedarf, die in ihrem Gesamtzusammenhang die Selbsttötung des Verschollenen als wahrscheinlich nahelegen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass die mehrfach geäußerte Lebensmüdigkeit des psychisch kranken Verschollenen im Zusammenhang mit den Umständen seines Verschwindens und seinen am Flussufer aufgefundenen sowie den zu Hause zurückgelassenen persönlichen Gegenständen die Vermutung eines Selbstmords nahelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verschollene ohne Verständigung seiner Angehörigen von zu Hause entfernt hat, um irgendwo ein „neues Leben" zu beginnen, ist dagegen vergleichsweise gering.

Indem sich der lebensmüde Verschollene (laut Rekursvorbringen des Antragstellers ein „absoluter Nichtschwimmer") unter Zurücklassung persönlicher Dokumente und Wertgegenstände in der Absicht, aus dem Leben zu scheiden, an das Ufer der Ill begab, wurde der Tatbestand der Lebensgefahr im Sinne des § 7 TEG erfüllt. Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag. Da diese Frist bei Antragstellung bereits verstrichen war, musste dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Indem sich der lebensmüde Verschollene (laut Rekursvorbringen des Antragstellers ein „absoluter Nichtschwimmer") unter Zurücklassung persönlicher Dokumente und Wertgegenstände in der Absicht, aus dem Leben zu scheiden, an das Ufer der Ill begab, wurde der Tatbestand der Lebensgefahr im Sinne des Paragraph 7, TEG erfüllt. Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag. Da diese Frist bei Antragstellung bereits verstrichen war, musste dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E882472Ob81.08p

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4536 = Zak 2008/638 S 371 - Zak 2008,371 = ÖStA2010,13XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00081.08P.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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