RS OGH 2008/6/26 2Ob81/08p, 7Ob24/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

TEG §7

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123932

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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