Norm
TEG §7Rechtssatz
Lebensgefahr kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte. Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123933Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018