RS OGH 2008/6/26 2Ob81/08p, 7Ob24/15b

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

TEG §7

Rechtssatz

Lebensgefahr kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte. Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123933

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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