Rechtssatz: Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung: ?Ausnahmetatbestand des überwiegenden Gläubigerinteresses? an Gewerbeausübung, wenn Unternehmen konsolidiert, Zahlungsvereinbarungen getroffen, die Erfüllung realistisch erwartet werden kann und der Fortbetrieb nach Abdeckung aller Kosten mit Gewinn erfolgt. Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze. Schlagworte Zwangsausgleich, derzeitige wirtschaftliche Lage, Konsolidierung des Unternehmens, überwiegendes ... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung im Grunde des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der §§ 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 ausgeführt, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.4.1985, Zl 6 Nc 95/85-5, der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des B... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 5 Abs 1 GütbefG iVm §§ 2 und 3 BZGü-VO die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen mit dem Standort in Wien, W-gasse entzogen. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Wortlautes des § 5 Abs 1 GütbefG ausgeführt, daß im vorliegenden Fall das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 16. Sept... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen nach der Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides noch angewachsen ist und Beitragszahlungen ausschließlich im Wege einer Pfändung von Einkommen des Berufungswerbers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet werden, diese Beitragszahlungen also nicht aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers vorgenommen werden, dann kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kann kein Grund gesehen werden, der es sachlich rechtfertigt, die Vorgangsweise der Gewerbebehörde bei einem Zwangsausgleich, wenn er erfüllt wird, die Bedachtnahme auf Gläubigerinteressen bei Gewerbetreibenden, die ein Güterbeförderungsgewerbe bzw ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausüben, gesetzlich anders zu regeln als bei den übrigen Gewerbetreibenden, bei denen (allein) die Bestimmungen des § 13 Abs 4 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 zum Tragen kommen. Es ist ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde des § 5 Abs 9 in Verbindung mit den Abs 7 und 1 GütbefG entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Abs 1, 7 und 9 GütbefG ausgeführt, daß das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 3.10.1995, GZl 3 Se 1097/95... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Masseverwalter steht gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, das zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers entsteht und das unabhängig vom Schicksal der dem Gewerbeinhaber zustehenden Gewerbeberechtigung besteht; das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters wird durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers nicht berührt. mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 67a Abs 1 Z 1 und Abs 2 AVG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 17.1.1994 vorgenommenen öffentlichen , mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.11.1992 war die am Standort St, K Nr. 18, bestehende Güterbeförderungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Entziehung einer Gewerbeberechtigung kann im Sinne der §§ 87 Abs 2 und 13 Abs 4 GewO abgesehen werden, wenn zwar ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Gewerbeinhabers abgewiesen wurde, jedoch dieser in der Zwischenzeit alle Forderungen erfüllt hat und nachweisen kann, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Schlagworte Gewerbeordnung mehr lesen...
Aufgrund des von der gemäß § 67 a AVG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere auf Basis der in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers, eines Vertreters der belangten Behörde, jedoch in Abwesenheit des Berufungswerbers selbst, sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen, ergibt sich folgender für die Entscheidungsfindung wesentlicher Sachverhalt: Mit im Spruch: dieses Bescheides angeführtem, angefochtenen Bescheid der belang... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Gewerbeausübung liegt, trotz unentgeltlicher Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb, nicht gemäß § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn bei einem aushaftenden Betrag von insgesamt S 342.190,73 laut Mitteilung von Handelskammer und Kreditschutzverband keine Besserung der wirtschaftlichen Situation in Aussicht ist und Vorschläge zur Konsolidierung des Unternehmens nicht gemacht werden. mehr lesen...