RS UVS Wien 1997/09/11 04/G/33/474/97

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Rechtssatz

Es kann kein Grund gesehen werden, der es sachlich rechtfertigt, die Vorgangsweise der Gewerbebehörde bei einem Zwangsausgleich, wenn er erfüllt wird, die Bedachtnahme auf Gläubigerinteressen bei Gewerbetreibenden, die ein Güterbeförderungsgewerbe bzw ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausüben, gesetzlich anders zu regeln als bei den übrigen Gewerbetreibenden, bei denen (allein) die Bestimmungen des § 13 Abs 4 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 zum Tragen kommen. Es ist dem Gesetzgeber des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht zuzusinnen werden, es gewollt zu haben, daß die Erfüllung eines vom Gericht bestätigten Zwangsausgleiches gar nicht möglich ist, weil die Gewerbebehörde schon vorher die Gewerbeberechtigung wegen Nichterbringung des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs 1 GütbefG und der §§ 2 und 3 BZGü-VO entzieht. Bei einem solchen Interpretationsergebnis hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gegen die Anwendung des § 5 Abs 1 GütbefG und der §§ 2 und 3 BZGü-VO aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bzw der Gesetzwidrigkeit Bedenken. Nur durch die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgenommene verfassungskonforme Interpretation wird daher eine diesbezügliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof hintangehalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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