Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung:
?Ausnahmetatbestand des überwiegenden Gläubigerinteresses? an Gewerbeausübung, wenn Unternehmen konsolidiert, Zahlungsvereinbarungen getroffen, die Erfüllung realistisch erwartet werden kann und der Fortbetrieb nach Abdeckung aller Kosten mit Gewinn erfolgt.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze.