TE UVS Stmk 1994/01/17 UVS 403.4-3/92

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Veröffentlicht am 17.01.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder

Dr. Christian Erkinger, Dr. Klaus Stühlinger und Dr. Karin Clement über die Berufung von Herrn W D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H L, K-gasse 8, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.11.1992, GZ.: 04-28 Du 2-1984/35, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das auf dessen Grundlage eingeleitete Gewerbeentziehungsverfahren eingestellt.

Text

Auf Grund des von der gemäß § 67a Abs 1 Z 1 und Abs 2 AVG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 17.1.1994

vorgenommenen öffentlichen , mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.11.1992 war die am Standort St, K Nr. 18, bestehende Güterbeförderungskonzession mit 4 LKW des Herrn W D gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 entzogen worden, wobei dieser Bescheid damit begründet wird, mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13.11.1990, Zl.: 21 Nc 165/90 - 12, sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden.

Weiters wird in der Begründung dieses Bescheides darauf hingewiesen, der Gewerbeinhaber sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 26.3.1991, Zl.: 6 Evr 3354/90-18, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. In rechtlicher Hinsicht wird der Bescheid unter Hinweis auf § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 damit begründet, eine Gewerbeberechtigung sei von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 angeführten Umstände, wie eine Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens, vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Gewerbeinhaber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, er habe durch die Verwertung einer in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft sämtliche offenen Forderungen erfüllt, alle Schulden getilgt und befinde sich nunmehr in einer geordneten wirtschaftlichen Situation. Ergänzend zu dieser Berufung wurde in weiterer Folge auch ein Kaufvertrag vom 15.5.1992 vorgelegt, aus welchem sich die Veräußerung der Liegenschaft St, K Nr. 18, ergibt. Durch die Berufungsbehörde wurde zur Klärung der Frage, ob eine weitere Gewerbeausübung als vorliegend im Gläubigerinteresse gelegen sein könnte, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Das zuständige Konkursgericht hat diesbezüglich mit Schreiben vom 16.7.1993 mitgeteilt, die gestellte Frage könne unter der Voraussetzung bejaht werden, daß der Gewerbeinhaber Gewinne erwirtschaften würde; die Sozialversicherungsanstalt der geweblichen Wirtschaft hat mit Schreibem vom 20.7.1993 bekanntgegeben, daß der Gewerbeinhaber dieser gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Die Handelskammer Steiermark hat mit Schreiben vom 27.7.1993 bekanntgegeben, nach ihrer Beurteilung sei durch die bereits erfolgte Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten davon auszugehen, eine weitere Gewebeausübung scheine im Gläubigerinteresse gelegen zu sein. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark hat mit Schreiben vom 6.8.1993 bekanntgegeben, sie hätte keine entsprechenden Informationen zur Abgabe einer konkreten Stellungnahme, dies hat sinngemäß auch der AKV am 12.11.1993 und der KSV mit Schreiben vom 10.1.1994 bekanntgegeben. Die Steiermärksiche Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 17.11.1993 mitgeteilt, Herr W D würde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Anläßlich der am 17.1.1994 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nach Erörterung dieser Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens nochmals darauf hingewiesen, sämtliche Schulden seien getilgt und alle offenen Forderungen würden laufend beglichen; er habe derzeit einen Dienstnehmer beschäftigt und übe die Gewerbeberechtigung mit 2 LKW vom Standort seiner Wohnadresse aus, wobei diese beiden Fahrzeuge mit 100 bzw. 80 % auf Grund einer günstigen Auftragssituation ausgelastet wären.

Weiters legte er noch Urkunden des Bezirksgerichtes für ZRS Graz aus dem Jahr 1992 vor, aus welchen sich ergibt, daß die gegen ihn laufenden Exekutionsverfahren ebenfalls mit Gerichtsbeschluß eingestellt worden wären.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 12.11.1992 geltenden Rechtslage war bzw. ist zur Erteilung einer Konzession für den Güterfernverkehr - um eine solche Konzession handelt es sich im konkreten Fall - gemäß § 15 b des Güterbeförderungsgesetzes 1952 in der damals geltenden Fassung zuständig der Landeshauptmann, der gemäß § 361 Abs 1 GewO 1973 als für die Konzessionserteilung zuständige Behörde auch zur Durchführung eines Konzessionsentziehungsverfahrens in erster Instanz zuständig ist. In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten des Güterbeförderungsgesetzes die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern auf Rechtsgrundlage des § 15b Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1952, idF BGBl. Nr. 452/1992; diese gesetzliche Bestimmung ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Berufungsbescheides anzuwenden, grundsätzlich hat sich hinsichtlich dieser Rechtslage - die Zuständigkeiten betreffend - auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, keine Änderung ergeben.

Gemäß § 67d Abs 1 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden sind.

Mit Ladungsbescheiden vom 9.12.1993 war diese Verhandlung unter Ladung der belangten Behörde und des Berufungswebers für 17.1.1994 anberaumt worden, die Verhandlung wurde an diesem Tag durchgeführt.

Der Berufungswerber hat hiebei nachgewiesen, alle Schulden getilgt zu haben und im Stande zu sein, die mit der Gewerbeausübung verbundenen, laufend entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten ohne Verzug abdecken zu können; sämtliche gegen ihn laufenden Exekutionsverfahren wurden breits im Jahr 1992 eingestellt.

Gemäß § 13 Abs 3 GewO 1973 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs 4 GewO 1973 ist Abs 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 kann die Behörde von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie aus der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1992 hervorgeht, soll die Neufassung des § 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 - diese Rechtslage ist im gegenständlichen Berufungsverfahren gemäß § 379 Abs 2 leg cit anzuwenden - mehr als bisher erkennbar machen, daß es hier nicht um eine Bestrafung

zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben. Dies wird insbesondere dadurch bewirkt, daß der Ausschlußgrund nur Gewerbetreibende, somit Gewerbeinhaber oder Pächter, nicht jedoch Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, ausschließt. Ausgleichsverfahren bilden somit nunmehr keinen Gewerbeausschlußgrund mehr, da Ausgleiche ja die Fortführung des Gewerbebetriebes ermöglichen sollen. Ein Auschlußgrund ist somit auch nicht mehr, wenn es im Rahmen eines Konkursverfahrens zu einem Zwangsausgleich gekommen und dieser erfüllt worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung geltenden Rechtslage kommt der Unabhängige Verwaltungssenat somit als zuständige Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß auch im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 von einer Entziehung einer bestehenden Gewerbeberechtigung abgesehen werden kann, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Gewerbeinhabers abgewiesen worden ist, wenn dieser in der Zwischenzeit alle Forderungen erfüllt hat und - wie im konkreten Fall - nachweisen kann, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Eine andere Gesetzesinterpretation würde den Sinn des Gesetzes, insbesondere der Intention des bereits erwähnten § 13 Abs 4 GewO 1973, widersprechen, da in einem solchen Fall ein Gewerbeinhaber, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wobei es zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist, besser gestellt wäre, als ein solcher, über dessen Vermögen das Konkursverfahren zwar nicht eröffnet worden ist, der jedoch sämtliche Gläubigerforderungen in voller Höhe befriedigt hat. Jede andere Gesetzesanwendung erwiese sich nach Ansicht der Berufungsbehörde somit als gleichheitswidrig, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Gewerbeordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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