Die Gewerbeausübung liegt, trotz unentgeltlicher Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb, nicht gemäß § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn bei einem aushaftenden Betrag von insgesamt S 342.190,73 laut Mitteilung von Handelskammer und Kreditschutzverband keine Besserung der wirtschaftlichen Situation in Aussicht ist und Vorschläge zur Konsolidierung des Unternehmens nicht gemacht werden.