Wenn der Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen nach der Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides noch angewachsen ist und Beitragszahlungen ausschließlich im Wege einer Pfändung von Einkommen des Berufungswerbers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet werden, diese Beitragszahlungen also nicht aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers vorgenommen werden, dann kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.