RS UVS Wien 1997/03/18 04/G/33/867/96

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, das zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers entsteht und das unabhängig vom Schicksal der dem Gewerbeinhaber zustehenden Gewerbeberechtigung besteht; das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters wird durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers nicht berührt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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