Von der Entziehung einer Gewerbeberechtigung kann im Sinne der §§ 87 Abs 2 und 13 Abs 4 GewO abgesehen werden, wenn zwar ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Gewerbeinhabers abgewiesen wurde, jedoch dieser in der Zwischenzeit alle Forderungen erfüllt hat und nachweisen kann, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.