Rechtssatz: Wer als Beschuldigter ein Unternehmen in A betreibt, jedoch in B eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen für den Standort B anbietet, obwohl der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe gemäß § 127 Z 18 GewO 1994" lediglich für den Standort A besitzt, eine Anzeige über die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte im Bereich der Stadt B nicht erstattete und das Recht zur Ausübung eines Gew... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem gegenständlichen Tatvorwurf und vom Bw nicht bestritten, wurden am 21.5.2001 durch den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fa. M W bestellten Außendienstmitarbeiter S vor dem Gemeindeamt in Oberneukirchen Wasseruntersuchungsproben zur Trinkwasseruntersuchung entgegengenommen und die Kosten der Untersuchung der entgegengenommenen Wasserproben in bar eingehoben. Eine Trinkwasseruntersuchung ist eine Dienstleistung und die Entgegennahme der entsprechenden Wasserunt... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.3.1997 war über Herrn Karl F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Hendl Grill GesmbH mit dem Sitz in F, auf Rechtsgrundlage de... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Inhaber der Gewerbeberechtigung zum Verkauf von Grillhendln vorgehalten, diese Tätigkeit nicht am bewilligten Standort als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer diese Gewerbeberechtigung gar nicht besitzenden GesmbH vorgenommen zu haben, stellt dies dem Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO dar (und nicht eine nach § 46 Abs 3 GewO verbotene Ausübung der Gewerbeberechtigung an einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige). Da der Gewerbeinhab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.07.1995, GZ: 15.1 1995/1405, ist der Berufungswerberin zur Last gelegt worden, sie habe zumindest seit 27.12.1994 auf dem Standort R. 77 das Gastgewerbe ausgeübt, indem sie in 16 Betten Gäste beherbergte, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für diesen Standort erlangt zu haben. Sie habe es unterlassen die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes anzuzeigen. Gemäß § 368 Z 1 Punkt 12 wurde infolge Verletzung des § 49 Abs 1 GewO 1994 eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Anzeige über die Verlegung des Gewerbebetriebes an einen anderen Standort nach § 49 Abs 1 GewO ist ein anderer Tatbestand als die (im Berufungsverfahren festgestellte) ledigliche Unterlassung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO). Eine entsprechende Abänderung des Tatvorwurfes wäre ein unzulässiger Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem muß bei einer Übertretung nach § 49 Abs 1 GewO ersichtlich sein, an welchem Ort die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten kann die in einer weiteren Betriebsstätte anzeigepflichtige Ausübung des freien Gewerbes der Übernahme von Arbeitern für das Handwerk der Textilreinigung (§§ 46 Abs 3 und 121 GewO 1994) nicht zur Last gelegt werden, wenn das alleinige Unternehmerrisiko für diese Tätigkeiten der eigentliche Inhaber dieser Betriebsstätte (als Handelsgewerbeinhaber und Betreiber des dortigen Bekleidungsgeschäftes) trägt, in das die Kunden die zu reinigenden Gegenstände bringen. S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anzeige über die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte wirkt konstitutiv, sie ist also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloße Ordnungsvorschrift. Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung, die Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, bereits mit Einlangen der Anzeige bei der Gewerbebehörde. Die den Gewerbetreibenden zur Pflicht auferlegte ... mehr lesen...