Nach dem gegenständlichen Tatvorwurf und vom Bw nicht bestritten, wurden am 21.5.2001 durch den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fa. M W bestellten Außendienstmitarbeiter S vor dem Gemeindeamt in Oberneukirchen Wasseruntersuchungsproben zur Trinkwasseruntersuchung entgegengenommen und die Kosten der Untersuchung der entgegengenommenen Wasserproben in bar eingehoben.
Eine Trinkwasseruntersuchung ist eine Dienstleistung und die Entgegennahme der entsprechenden Wasseruntersuchungsproben mit dem Auftrag, diese Proben zu untersuchen, ist die Entgegennahme einer Bestellung auf eine Dienstleistung.
Der der Berufung angeschlossenen schriftlichen Rechtsauskunft des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 11.9.2001, GZ: 30599/178- III/A/1/01, ist zu entnehmen:
"Die anfragegegenständliche Tätigkeit kann, soweit Arbeitsaufträge entgegengenommen werden, im Sinn von § 54 Abs.1 GewO 1994 als Aufsuchen von Personen (hier in ihrer Gemeinde) zum Sammeln von Bestellungen betrachtet werden. Dies ist gemäß § 50 Abs.1 Z5 iVm § 54 Abs.1 GewO 1994 auch außerhalb von Betriebsstätten zulässig.
Die Entgegennahme und der Transport der Wasserproben ins Labor wird auf Grundlage von § 50 GewO 1994, der nur eine demonstrative Aufzählung der außerhalb von Betriebsstätten zulässigen gewerblichen Tätigkeiten enthält, als zulässig angesehen. Dies, weil das Entgegennehmen und ins Labor bringen der Wasserproben ein Äquivalent zum Lieferrecht der Händler nach § 50 Abs.1 Z2 leg.cit. darstellt und die Tätigkeiten, die ohnehin nur Hilfstätigkeiten sind, im Lichte der Gestaltung der gesamten Gewerbstätigkeit des gegenständlichen Unternehmens, wirtschaftlich notwendig scheinen (§ 50 Abs.1 Z3 iVm 4 GewO 1994). Ein ökonomisch sinnvoller Betrieb wäre wohl nicht möglich, wenn die Kunden die Proben selbst ins Labor bringen müssten. Auch steht es Gewerbetreibenden generell zu, die für ihre Tätigkeiten notwendigen Waren überall zu holen, selbst wenn diese, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich transportabel sind und auch von Kunden an den Gewerbetreibenden geliefert werden können.
Im Lichte der Judikatur ist nicht davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Mindesterfordernisse für die Begründung einer Betriebsstätte gegeben sind, wenn es, wie in der do Eingabe dargestellt, den Tätigkeiten an den einzelnen Orten an Regelmäßigkeit fehlt. Nicht zuletzt deshalb ist auch die allfällige Inkassotätigkeit ohne Begründung einer weiteren Betriebsstätte möglich. "
Auch nach dieser Rechtsauffassung ist die Entgegennahme der Wasserproben zwecks Wasseruntersuchung im Labor und Einhebung der Kosten als das Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen anzusehen.
Es ist daher eine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte nicht erforderlich. Der Bw hat daher die ihm angelastete Tat nicht begangen.
Die im ersten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses verwendete Wortfolge "... von Herrn S Trinkwasseruntersuchungen angeboten worden sind und ..." könnte allenfalls von der belangten Behörde damit in Zusammenhang gebracht werden, dass das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gleichkommt. Allerdings fand das Anbieten der Wasseruntersuchungen bereits mit bzw in den Flugblättern statt und nicht durch den Außendienstmitarbeiter. Dazu bestimmt § 1 Abs.4 Satz 2 leg.cit., dass das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Für die Aussendung der Flugblätter vom Unternehmensstandort aus besteht aber eine Gewerbeberechtigung. Wenn allerdings - wie im gegenständlichen Fall - der Außendienstmitarbeiter von einem bestimmten Kunden Trinkwasserproben entgegennimmt, so bietet er eine gewerbliche Tätigkeit nicht an einen "größeren Kreis von Personen" an. Es ist daher hinsichtlich dieses Verhaltens der § 1 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. ebenfalls nicht erfüllt.
Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.