RS UVS Steiermark 1995/03/20 30.4-105/94

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Veröffentlicht am 20.03.1995
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Rechtssatz

Dem Beschuldigten kann die in einer weiteren Betriebsstätte anzeigepflichtige Ausübung des freien Gewerbes der Übernahme von Arbeitern für das Handwerk der Textilreinigung (§§ 46 Abs 3 und 121 GewO 1994) nicht zur Last gelegt werden, wenn das alleinige Unternehmerrisiko für diese Tätigkeiten der eigentliche Inhaber dieser Betriebsstätte (als Handelsgewerbeinhaber und Betreiber des dortigen Bekleidungsgeschäftes) trägt, in das die Kunden die zu reinigenden Gegenstände bringen. So unterhielt das - auf einem anderen Standort befindliche - Reinigungsunternehmen des Beschuldigten zu diesen Kunden keine Geschäftsbeziehungen, sondern hatte nur die Abholung der betreffenden Kleidungsstücke beim Bekleidungsgeschäft und deren Reinigung übernommen, sowie diese Arbeit monatlich mit dem Inhaber dieser Betriebsstätte abgerechnet. Der Betriebsstätteninhaber hatte nämlich selbst den Preis festgesetzt, den der Kunde bei Abholung des Kleidungsstückes zu bezahlen hatte, und somit über die Differenz dieses Rechnungsbetrages unternehmerisch disponiert. Auch war er für die gesamte organisatorische Abwicklung von der Übernahme der Kleidungsstücke bis zu deren Rückgabe in gereinigtem Zustand an die Kunden verantwortlich (der Beschuldigte verantwortete nur ihm gegenüber die Rückgabe der gereinigten Kleidungsstücke in seinem Betrieb). Der Betriebsstätteninhaber selbst hätte zusätzlich zu seiner bestehenden Handelsgewerberechtigung das gemäß § 123 GewO 1973 in der anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 (nunmehr 121 GewO 1994) freie Gewerbe -Übernahme von Arbeiten für das Handwerk des Textilreinigers- haben müssen; dies war jedoch nicht Gegenstand des gegen den Beschuldigten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Schlagworte
Gewerbeordnung weitere Betriebsstätte Gewerbsmäßigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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