RS UVS Kärnten 1994/03/02 KUVS-1381/1/93

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Rechtssatz

Die Anzeige über die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte wirkt konstitutiv, sie ist also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloße Ordnungsvorschrift. Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung, die Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, bereits mit Einlangen der Anzeige bei der Gewerbebehörde. Die den Gewerbetreibenden zur Pflicht auferlegte äußere Bezeichnung der Betriebsstätte (auch der weiteren Betriebsstätte) hat den Zweck, den Bestand eines bestimmten Gewerbebetriebes jedermann kenntlich zu machen. Die äußere Geschäftsbezeichnung vermittelt das Wesen des Gewerbebetriebes und soll jeden, der mit dem Gewerbetreibenden in Geschäftsverbindung treten will, vor Irreführung schützen. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit eine Geschäftsbezeichnung anzubringen ist, ist es Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers dies durch Anfrage bei der Behörde zu klären.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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