Rechtssatz: Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende wird nach der (speziellen) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z 35 iVm § 151 Abs 1 GewO 1994 und nicht nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz geahndet. Wie es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Gewerbeordnung (395 BlgNR XIII. GP, 218f) heißt, würden die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer einschlägige Verbote vorsehen, die jedoch an die Jugendlichen und an die Erziehungsberechtigten g... mehr lesen...
Rechtssatz: Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im
Spruch: des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 151 Abs 1 und 3 GewO 1994 geben lediglich den Rahmen vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Jugendschutzvorschriften (einschießlich der Schutzvorschriften für "Kinder", vgl VwGH 23.5.1980, 3106/78; für Wien: § 16 Abs 1 und 2 Wr Jugendschutzgesetz 1985) aufzufüllen ist. Die Spruchfassung eines Straferkenntnisses nach § 368 Z 14 iVm § 151 Abs 3 GewO 1994, die das jeweilige landesgesetzliche Verbot nicht wörtlich zitiert, sondern diesbezüglich ledig... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 12.12.1996 enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als Gastgewerbetreibender zumindest am 21.01.1996 um 01:00 Uhr und am 3.2.1996 um 00.20 Uhr in Wien, K-straße unterlassen, an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot zur Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche hingewiesen wird." Der Berufungswerber habe dadurch § 368 Z 14 iVm § 151 Z 3 GewO 1994 verletzt, wesweg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die einmalige Belehrung des Beschuldigten an die Kellnerin, unter 16-Jährige dürfen überhaupt keinen Alkohol, zwischen 16 und der Volljährigkeit nur Wein und Bier, jedoch keine Spirituosen trinken, kann nicht als ausreichende Sorgetragung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewertet werden. Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte zwar ganztägig im Betrieb aufhältig, jedoch hauptsächlich in der Küche beschäftigt ist und nur am Nachmittag "kurzfristig einige Male im Gastlok... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, ein Cafehausbesitzer, an seinen Kellner die Belehrung gerichtet zu haben, "Du weißt ohnehin, daß Du an diejenigen, die zu jung sind, keinen Alkohol ausschenken darfst", kann nicht als ausreichende Sorgetragung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewertet werden. Eine stattgefundene mündliche diesbezügliche Belehrung eines Kellners ohne Kontrolle reicht nicht aus, um sicherzugehen, daß auch tatsächlich alkoholische Getränke an Jugendliche n... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer an Jugendliche gebrannte geistige Getränke und zwar zumindest zwei Schnäpse (Obstler), ausschenken läßt, obwohl es gemäß § 4 Abs 1 KJSchG Jugendlichen über 16 Jahren in der Öffentlichkeit verboten ist, gebrannte geistige Getränke zu trinken, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe die Kellnerin entsprechend belehrt exkulpiert nicht, da "mehrfache", "hin und wieder" bzw "immer wieder" erfolgte Belehrungen der Kellnerin, an ... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Verfolgungshandlung, welche die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen geeignet ist, sind die verba legalia "... Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken" sowie "Gastgewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesem Jugendlichen ... der Genuß von Alkohol verboten ist" anzuführen. Geschieht das ni... mehr lesen...