Die Bestimmungen des § 151 Abs 1 und 3 GewO 1994 geben lediglich den Rahmen vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Jugendschutzvorschriften (einschießlich der Schutzvorschriften für "Kinder", vgl VwGH 23.5.1980, 3106/78; für Wien: § 16 Abs 1 und 2 Wr Jugendschutzgesetz 1985) aufzufüllen ist.
Die Spruchfassung eines Straferkenntnisses nach § 368 Z 14 iVm § 151 Abs 3 GewO 1994, die das jeweilige landesgesetzliche Verbot nicht wörtlich zitiert, sondern diesbezüglich lediglich den Wortlaut des § 151 Abs 3 GewO 1994 und somit den (abstrakten) Rahmen dieser Bestimmung wiederholt, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.