RS UVS Kärnten 1997/01/27 KUVS-1479/3/96

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Rechtssatz

Wer an Jugendliche gebrannte geistige Getränke und zwar zumindest zwei Schnäpse (Obstler), ausschenken läßt, obwohl es gemäß § 4 Abs 1 KJSchG Jugendlichen über 16 Jahren in der Öffentlichkeit verboten ist, gebrannte geistige Getränke zu trinken, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe die Kellnerin entsprechend belehrt exkulpiert nicht, da "mehrfache", "hin und wieder" bzw "immer wieder" erfolgte Belehrungen der Kellnerin, an Alkoholisierte und Jugendliche Alkohol nicht auszuschenken, im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Berufungswerbers "mir ist nie aufgefallen, daß die Kellnerin an Jugendliche Alkohol ausschenken würde. Meine Kontrolltätigkeit der Kellnerin gegenüber besteht in der Art und Weise, daß ich sie belehre und keinerlei Mißstände feststelle" reicht nicht aus, um absolut sicherzugehen, daß tatsächlich kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren und gebrannte geistige Getränke an Jugendliche über 16 Jahren ausgeschenkt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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