RS UVS Kärnten 2002/02/18 KUVS-930/6/2001

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Rechtssatz

Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende wird nach der (speziellen) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z 35 iVm § 151 Abs 1 GewO 1994 und nicht nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz geahndet. Wie es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Gewerbeordnung (395 BlgNR XIII. GP, 218f) heißt, würden die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer einschlägige Verbote vorsehen, die jedoch an die Jugendlichen und an die Erziehungsberechtigten gerichtet seien. Nach diesen Bestimmungen könne der Gewerbetreibende lediglich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden. Abs 1 (nunmehr des § 151 GewO 1994) stellt die notwendige gewerberechtliche Ergänzung dar. Dieser ist an die Gewerbetreibenden gerichtet und schafft die gewerberechtliche Sanktion, die die Ländergesetze nicht vorsehen könnten. In diesem Sinne knüpft daher das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche lediglich an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an; dass sich die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer auch an etwa Aufsichtspersonen richtet, ändert daran nichts (VwGH 9.5.2001, Zl.:2000/04/0215-6). Daher ist Normadressat der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift jedenfalls der Gastgewerbetreibender.

Schlagworte
Alkohol, Alkoholausschank, Gastgewerbetreibender, Jugendschutz, Erziehungsberechtigter, Anstiftung, Beihilfe, Aufsichtsperson, Normadressat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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