Die einmalige Belehrung des Beschuldigten an die Kellnerin, unter 16-Jährige dürfen überhaupt keinen Alkohol, zwischen 16 und der Volljährigkeit nur Wein und Bier, jedoch keine Spirituosen trinken, kann nicht als ausreichende Sorgetragung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewertet werden. Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte zwar ganztägig im Betrieb aufhältig, jedoch hauptsächlich in der Küche beschäftigt ist und nur am Nachmittag "kurzfristig einige Male im Gastlokal" angwesend ist.