Der Hinweis des Beschuldigten, ein Cafehausbesitzer, an seinen Kellner die Belehrung gerichtet zu haben, "Du weißt ohnehin, daß Du an diejenigen, die zu jung sind, keinen Alkohol ausschenken darfst", kann nicht als ausreichende Sorgetragung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewertet werden. Eine stattgefundene mündliche diesbezügliche Belehrung eines Kellners ohne Kontrolle reicht nicht aus, um sicherzugehen, daß auch tatsächlich alkoholische Getränke an Jugendliche nicht ausgeschenkt werden.